Pflichtverteidigung bei drohendem Bewährungswiderruf: Immer wieder tun sich Gerichte damit schwer, einen Pflichtverteidiger beizuordnen, obwohl neben der neu zu verhandelnden Anklage in bereits laufender Bewährung ein Widerruf droht.
Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!
Hier gilt aber, dass bei der Beurteilung, ob eine Tat als “schwer” im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO anzusehen ist, neben der zu erwartenden Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch solche weitere Freiheitsstrafen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen sind, deren Verbüßung aufgrund eines Bewährungswiderrufs im Falle der Verurteilung droht:
Die nach der vorgenannten Norm maßgebliche „Schwere der Tat“ beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei regelmäßig ab einer Straferwartung von einem Jahr Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers besteht (stRspr; KG Berlin StV 2019, 175 [2] m.w.N.; Schmitt, in: Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 StPO Rn. 23 m.w.N.). Nach gefestigter Rechtsprechung, auch der des Senats, sind hierbei neben der Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch sonstige schwerwiegende unmittelbare oder mittelbare Nachteile zu berücksichtigen, die der Angeklagte zu gewärtigen hat (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 107; OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2012, Az: 32 Ss 52/12 – juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2014, Az: 8 Ss 259/13 – juris; KG Berlin BeckRS 2016, 129697; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.08.2019, Az: 1 Ws 179/18 – juris). Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2012, Az: 32 Ss 52/12 – juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2014, Az: 8 Ss 259/13 – juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.08.2019, Az: 1 Ws 179/18 – juris).
Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 6/20
Ab einer zu erwartenden Gesamtverbüßungsdauer von einem Jahr ist dabei regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.
Pflichtverteidiger-Kontakt
- Wir bieten im Einzelfall nach vorheriger Rücksprache professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
- Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles, wenn die Sache für uns geeignet ist!
- Für Pflichtverteidigungen stehen wir – ausschließlich nach Rücksprache – in vielen Fällen im Bezirk des Landgerichts Aachen zur Verfügung. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen und bei komplexen, umfangreichen Sachverhalten wird eine Zahlung notwendig sein, damit wir uns danach beiordnen lassen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des §142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, so dass ein Fall des §142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
- Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer wenigstens eine persönliche Besprechung gibt

Übrigens, auch gerne übersehen: Im Falle einer Verurteilung ist bei der Strafzumessung gem. § 46 Abs. 1 S. 2 StGB zu berücksichtigen, ob durch den voraussichtlichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein insgesamt längerer Freiheitsentzug droht. Dies muss sich auf die Strafzumessung erheblich auswirken.
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