Kategorie: Strafvollstreckungsrecht & Untersuchungshaft

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Kein Anspruch auf Auszahlung von Überbrückungsgeld bei Untersuchungshaft

    Wenn die Untersuchungshaft für eine Strafhaft unterbrochen und später wieder als Untersuchungshaft fortgesetzt wird, kommt eine Zurverfügungstellung des Überbrückungsgeldes nicht in Betracht, so das Landgericht Hagen, 62 StVK 88/19.

    Denn die Zurverfügungstellung des Überbrückungsgeldes hat erst bei der Entlassung zu erfolgen, was ja gerade nicht der Fall ist, wenn der Häftling sich im unmittelbaren Anschluss an die Strafhaft (wieder) in Untersuchungshaft befindet:

    Entlassung bedeutet, dass der Gefangene von der Haftanstalt wieder in seine Freiheit gesetzt wird, weshalb die unmittelbare Übernahme aus der Strafhaft in Untersuchungshaft keine Entlassung darstellt (OLG Bremen, Beschl. v. 30.01.1991 – BL 240/90, BeckRS, 31136180: zu § 51 Abs. 2 StVollzG; BeckOK/Hilzinger, 11. Edition 2019, StVollzG NRW, § 37 Rn. 16; BeckOK/Kuhn, 16, Edition 2019, StVollzG, § 51 Rn. 22). Diese Auslegung des § 37 Abs. 3 S. 1 StVollzG findet ihre Grundlage bereits im Wortsinn des Begriffes der Entlassung. Denn Entlassung aus der (Straf-)Haft bedeutet mehr als deren bloße Beendigung, nämlich die Wiedergabe der Freiheit.

    Landgericht Hagen, 62 StVK 88/19
  • Medizinische Zwangsbehandlung bei Unterbringung nach §63 StGB

    Eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Gerade bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff.

    Gleichwohl kann ein solcher Grundrechtseingriff mit der Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die gegen den natürlichen Willen durchgeführte medizinische Behandlung darauf abzielt, die Entlassungsfähigkeit in einer psychiatrischen Klinik herzustellen – jedenfalls wenn der Betroffene zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handelt gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist.

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  • Jugendstrafe statt Unterbringung nach §63 StGB in Berufung

    Das Landgericht Köln, 322 Ns 17/20, hat hervorgehoben, dass es keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot darstellt, wenn die Jugendberufungskammer eine Jugendstrafe an Stelle einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verhängt. Dies jedenfalls dann, wenn die erstinstanzliche Anordnung einer solchen Unterbringung durch das Berufungsurteil aufgehoben wird, weil sich im Berufungsverfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstellt.

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  • Unterbringung nach §63 StGB und Überschreitung der Überprüfungsfrist

    Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 11/20) konnte zur Überprüfungsfrist des § 67e Absatz 2 StGB bei einer Unterbringung nach §63 StGB festhalten:

    1. Durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Absatz 2 StGB um mehr als sechs Monate ist der Untergebrachte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.
    2. Die Strafvollstreckungskammer ist selbst dafür verantwortlich, sich die Akten so rechtzeitig vorlegen zu lassen, dass – auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls einzuholenden Gutachtens – eine Entscheidung vor Ablauf der Überprüfungsfrist möglich wird.
    3. Mit der freiheitssichernden Bedeutung der Überprüfungsfrist ist es unvereinbar, dass die Strafvollstreckungskammer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, ohne die Beauftragung zuvor mit diesem abzustimmen.
    4. Wenn ein sachlicher Grund für ihre Überschreitung nicht besteht, steht die Länge der Überprüfungsfrist nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten, auch nicht des Untergebrachten oder seines Verteidigers; dies folgt aus dem grundrechtssichernden Charakter der Frist.

    Allerdings ist alleine deswegen noch kein Abbruch des Maßregelvollzug zu erwarten. So hebt das OLG letztlich auch hervor, dass bei zu erwartenden erheblichen Körperverletzungsdelikten eine solche Fristüberschreitung – trotz der damit verbundenen Grundrechtsverletzung – noch nicht zur Unangemessenheit der weiteren Vollstreckung der Maßregel führt.

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  • Kosten der Überprüfung eines Fernsehgerätes in der Sicherungsverwahrung

    Im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist es der Vollzugsanstalt nicht möglich, einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten die gesamten Kosten der Überprüfung eines elektronischen Gerätes aufzuerlegen. Dies ausdrücklich auch, wenn seit der Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG, klargestellt ist, dass Untergebrachte „an der Überprüfung … von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik“ „durch die Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden“ können“ – so hat es das Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 64/20, entschieden.

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  • Haftbeschwerde: Beurteilung des dringenden Tatverdachts

    Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in einem sehr eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.

    Denn: Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist.

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  • Europäischer Haftbefehl: Keine Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Europäischer Haftbefehl: Keine Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18) hat klargestellt, dass die vorher von Fachgerichten für zulässig erachtete Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung die hier Betroffenen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzt, denn:

    Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite des hier maßgeblichen Unionsgrundrechts aus Art. 4 GRCh verkannt und die damit verbundenen Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Sie haben nicht hinreichend genau geprüft und aufgeklärt, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführer nach der Überstellung in Rumänien unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sind.

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  • Fortdauerentscheidung bei Sicherungsverwahrung

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1235/17) konnte sich nochmals mit der Fortdauerentscheidung bei Sicherungsverwahrung auseinandersetzen und stellt sich aktiv gegen eine „repetitive Routinebegutachtung“ – oder verständlich: „Dagegen dass der immer gleiche Gutachter das immer gleiche Gutachten erstellt“.

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  • Verhältnismäßigkeit körperlicher Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung nach Haftbesuch

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1810/19) konnte sich wieder einmal zur Anordnung körperlicher Durchsuchungen in der JVA äussern – hier ging es um eine (auch noch durch Allgemeinverfügung) angeordnete Durchsuchung, die nach Besuchskontakt mit vollständiger Entkleidung verbunden sein sollte. Die JVA hatte insoweit eine solche Durchsuchung vorgesehen

    an jedem sechsten Gefangenen und an jedem achten Sicherungsverwahrten nach einer Besuchsvorführung. Davon solle abgesehen werden, soweit die Gefahr des Missbrauchs des Besuchsrechts besonders fernliegend sei

    Um den erniedrigenden, pauschal vorgesehenen, Eingriff dann Rund zu machen, war im der Beschwerde zu Grunde liegenden Fall auch noch gleich nicht nur das eigentliche JVA-Personal zu zweit, sondern auch noch ein Auszubildender anwesend. Befremdlich mag schon anmuten, dass das BayOLG hier keinerlei Bedenken hatte. Das Bundesverfassungsgericht sah das (natürlich) anders.

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  • OLG Köln: Keine elektronische Fußfessel zur Vermeidung von Untersuchungshaft

    Ich kämpfe seit langem dafür, dass man in Deutschland – wie längst in anderen europäischen Ländern – die Anordnung von Untersuchungshaft vermeidet, indem eine elektronische Fußfessel angeordnet wird (sofern der Mandant dies wünscht). Seltsamer Weise versperrt sich hier die Rechtsprechung geradezu proaktiv und nunmehr habe ich dazu vom Oberlandesgericht Köln einen denkwürdigen Satz erhalten: Mir wird schlank und ohne weitere Begründung mitgeteilt, bei der elektronischen Fußfessel handelt es sich um ein „ungeeignetes Mittel“ zur Ausräumung einer etwaigen Fluchtgefahr.

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  • Anrechnung erbrachter Bewährungsauflagen bei einbezogener Strafe

    Schwierig ist es, wenn eine Bewährungsstrafe bei einer Gesamtstrafenbildung einzubeziehen ist – und die Bewährungsauflagen erfüllt wurden. Hier gilt, dass die Anrechnung der erbrachten Bewährungsauflagen in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern in der Regel zu erfolgen hat (BGH, 1 StR 283/89, 2 StR 11/09, 1 StR 555/16).

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  • Zuständigkeit für Haftkontrolle nach Anklageerhebung

    Wenn ein Haftbefehl sowie ggfs. Beschränkungen nach §119ff. StPO in der Welt sind, kann sich die Frage stellen, wie mit „Beschwerden“ des Inhaftierten umzugehen ist. Grundsätzlich gilt hierbei, dass ab Erhebung der öffentlichen Klage die zuvor für den Ermittlungsrichter gegebene Zuständigkeit für die sich auf die Untersuchungshaft beziehenden richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen entfällt und gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO nunmehr das mit der Sache befasste Gericht zuständig ist (Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 341/16).

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  • Überschreitung der Überprüfungsfrist bei Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus

    Wenn die Überprüfungsfrist des § 67e Absatz 2 StGB um mehr als sechs Monate überschritten wird, ist der Untergebrachte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt. Insoweit gilt, dass die Strafvollstreckungskammer selbst dafür verantwortlich ist, sich die Akten so rechtzeitig vorlegen zu lassen, dass – auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls einzuholenden Gutachtens – eine Entscheidung vor Ablauf der Überprüfungsfrist möglich wird. Wenn ein sachlicher Grund für diese Überschreitung nicht besteht, steht die Länge der Überprüfungsfrist nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten, auch nicht des Untergebrachten oder seines Verteidigers.

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  • Zurückstellung suchtbedingter Freiheitsstrafe bei §35 BtMG

    Verurteilte haben (inzwischen) die Möglichkeit der Zurückstellung einer suchtbedingten Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG auch bei gleichzeitigem Vorliegen nicht suchtbedingter Freiheitsstrafe. Dies ist eine Ausnahme von der in § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halbstrafen- oder Zweidrittelstrafzeitpunkt: Nicht suchtbedingte Freiheitsstrafen können jetzt auf Antrag des Verurteilten vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung suchtbedingter Freiheitsstrafen und vor Antritt der Therapie vollständig verbüßt werden. Diese Möglichkeit, von der Unterbrechung von Freiheitsstrafen zum Halbstrafen- bzw. Zweidrittelzeitpunkt abzusehen, wurde durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl I 3202, 3210, siehe auch BT-Drs. 18/11272, 35) geschaffen. 

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  • Zwei-Drittel-Strafe

    Eine Freiheitsstrafe kann, wenn zwei Drittel der Strafe verbüsst sind, hinsichtlich des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Selbstläufer ist dies aber nicht: Eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln kommt entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Entscheidend für die Prognose ist demgemäß eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits.

    Dazu auch: Zwei-Drittel-Strafe und Prognose bei BTM-Straftaten

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