StrEG-Entschädigung und Anwaltskosten

Anspruch auf Ersatz auch anteiliger Anwaltskosten im Rahmen des : Die dem Grunde nach festgestellte Entschädigungspflicht nach § 7 Abs. 1 StrEG umfasst auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehen.

Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im nach den Regelungen der Strafprozessordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schließt also die Möglichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. Rückgängigmachung einer Strafverfolgungsmaßnahme gemäß §§ 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (siehe BGH, III ZR 298/08, III ZR 17/76, III ZR 139/73)

Zu ersetzen sind Anwaltskosten, soweit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen den Vollzug einer entschädigungspflichtigen Maßnahme als erforderlich anzusehen ist, sie also notwendig war gerade zur Verteidigung gegen die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme. Zweckentsprechend und damit notwendig ist ein Vorgehen gegen die Maßnahme, das vom Standpunkt eines verständigen Verfahrensbeteiligten aus zum Zeitpunkt des Vorgehens als sachdienlich angesehen werden muss:

Dies beinhaltet etwa die anwaltliche telefonische Beratung des von einer entschädigungspflichtigen Betroffenen wie auch die Überlegung, inwieweit gegen die Durchsuchung einschließlich „“ vorgegangen werden soll. Der von einer solchen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene darf daher einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ohne sich dem Einwand auszusetzen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei zur Verteidigung gegen den schon verwirklichten Eingriff in seinen Rechtskreis nicht notwendig gewesen (BGH, Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 17/76 –, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 36 bei juris; Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 298/08 –, BGHZ 182, 92, Rdnr. 12 und 22 bei juris). Unmaßgeblich ist deswegen, ob sich der Betroffene in Folge – von vornherein oder (auch) in Folge des anwaltlichen Rats – dazu entschließt, die Maßnahme nicht aktiv anzugreifen oder zu behindern, sondern sie vielmehr zunächst hinzunehmen. Denn nicht selten ist eine Beförderung und Beschleunigung der Maßnahme der beste Weg, die unmittelbaren Folgen des Eingriffs in den Rechtskreis des Betroffenen möglichst gering zu halten, etwa um den weitgehend ungestörten Betriebsablauf im Unternehmen des Betroffenen nicht über das zunächst Unvermeidliche hinaus zu beeinträchtigen.

Brandenburgisches OLG, 4 U 172/19

Allerdings gewähren §§ 2 und 7 StrEG Entschädigung mit dem BGH (III ZR 17/76) nur für diejenigen Schäden, die „durch den Vollzug“ der in § 2 StrEG näher bestimmten Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind. Hierzu gehören nicht diejenigen Kosten, die für Tätigkeiten vor dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme oder nach der Beendigung des Vollzugs anfallen und zur Beseitigung der mit der Strafverfolgungsmaßnahme verbundenen Beeinträchtigungen selbst nicht erforderlich waren:

Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Kosten eines nicht allein zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Maßnahme beauftragten Verteidigers (sogenannte „doppelt gerichtete“ oder „deckungsgleiche“ Tätigkeit) generell nicht zu ersetzen wären. Ebenso wenig aber sind sie von vornherein vollständig zu ersetzen. Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die für Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren anfallen, nicht von denen abgrenzen, die für Tätigkeiten entstehen, die gegen die Strafverfolgungsmaßnahme gerichtet sind, so ist vielmehr nach der Rechtsprechung des BGH der ersatzfähige Anteil nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen.

Dies gilt zunächst, soweit die dem Verteidiger gebührende Vergütung auch solche Tätigkeiten pauschal abgilt (BGH, Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 17/76 –, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 39 bei juris). Dies gilt in gleicher Weise, wenn während des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger für seinen Mandanten tätig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme aufrechterhalten wurde (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 298/08 –, BGHZ 182, 92, Rdnr. 11 bei juris). In beiden Fällen steht dem Betroffenen eine Entschädigung zu, die dem gegebenenfalls zu schätzenden Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht; im Einzelfall kann danach auch ein vollständiger Ersatz geboten sein. Als Maßstab für die Aufteilung kann entsprechend § 14 Abs. 1 S. 1 RVG insbesondere die Bedeutung der vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahme in ihrem Verhältnis zu den sonstigen vom Rechtsanwalt wahrgenommenen Angelegenheiten sowie die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit einerseits für die Aufhebung der Strafverfolgungsmaßnahme und andererseits für die Verteidigung im Übrigen heranzuziehen sein (BGH, Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 17/76 –, BGHZ 68, 86 ff, Rdnr. 39 bei juris; Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 298/08 –, BGHZ 182, 92, Rdnr. 11 und 15 bei juris; Kunz ebd. Rdnr. 30 ff).

Brandenburgisches OLG, 4 U 172/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung, dem IT-Recht und Arbeitsrecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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