In einer aktuellen Entscheidung des BGH (4 StR 555/14) fasst dieser die Grundsätze der Abwägungslehre nochmals zusammen:
Nach der – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 907, 910f.; BVerfG, Beschluss vom 13.Mai 2015 –2BvR616/13)– ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der dadurch er- langten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Inter- essen zu entscheiden (sog. Abwägungslehre). Bedeutsam sind dabei insbe- sondere die Art und der Schutzzweck des etwaigen Beweiserhebungsverbots sowie das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, das seiner- seits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts – den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind – einschränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweis- verwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuer- kennen ist. Letzteres ist insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, in Betracht zu zie- hen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 117/12, BGHSt 58, 84 Rn. 31 ff. mwN; vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 70 Rn. 47 mwN; vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98, BGHSt 44, 243, 248 f. mwN).
Das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist, dass selbst vorsätzliche Rechtsbrüche von Ermittlungsbehörden und gar Gerichten vom BGH hingenommen werden, wenn ihm am Ende „das Ergebnis“ passt. Insbesondere wenn die angeklagte Tat nur gravierend genug ist, führt diese Abwägung dazu, dass quasi jeglicher Rechtsbruch durch die Abwägung hinzunehmen wäre.
Zum Verwertungsverbot bei uns:
- Die Abwägungslehre des BGH
- Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und Verwertungsverbot
- Beweisverwertungsverbot bei Ordnungswidrigkeit und im Strafprozess
- EUGH: Verwertungsverbot bei mangelhafter Verteidigungsmöglichkeit
- Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Hausdurchsuchung
- Kein Verwertungsverbot bei Vernehmung ohne zwingend vorgesehenen Pflichtverteidiger
Somit wird Behörden und Gerichten ein ganz erheblicher Spielraum eingeräumt, während der Angeklagte das Problem hat, dass jeder noch so kleine formale Fehler seines Verteidigers dazu führt, dass die spätere Revision hinsichtlich eines Verfahrensfehlers vor die Wand läuft. Ein aus Sicht des Strafverteidigers ebenso unerträglicher wie nicht hinnehmbarer Zustand – den der Gesetzgeber aber offensichtlich wünscht.
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