Aktivität in sozialen Netzwerken als Zweifel an Eignung als Bundespolizist

Posts und Likes in den sozialen Netzwerken können Zweifel an charakterlicher Eignung für den Beruf des Bundespolizisten begründen: Mit Beschluss vom 26. August 2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen (1 L 480/21) entschieden, dass die Bundespolizei zu Recht die eines Bewerbers ablehnen darf, wenn sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hat.

Der Bewerber hatte bereits im März 2021 eine Einstellungszusage für September 2021 erhalten. Im Nachgang hierzu fielen der Bundespolizei diverse Aktivitäten in sozialen Netzwerken auf, die Anlass gaben, an der charakterlichen Eignung zu zweifeln. So fand sich u. a. ein „Like“ einer Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt, oder auch ein „Mittelfinger-Emoji“ anlässlich eines gegen den Antragsteller verfügten Fahrverbots.

Der Antragsteller begehrt die Einstellung per einstweiliger Anordnung und beruft sich u. a. auf die Einstellungszusage. Die Kammer führte hierzu aus, der „Like“ der Karikatur mit der Regenbogenfahne reiche für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der charakterlichen Eignung zu wecken. Der Beruf des Polizeimeisters sei im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen, aus allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen geprägt.

Durch das Klicken auf den zugehörigen „Gefällt-mir-Button“ eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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