Namensrecht: Ausländisch klingender Name kann geändert werden

Ein Spätaussiedler kann seinen russischen Nachnamen ändern, wenn er wegen des Namens als Fremder angesehen wird.Mit dieser Entscheidung verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt die zuständigen städtischen Behörden, die beantragte Änderung eines Namens vorzunehmen. Der Antragsteller ist in der früheren Sowjetunion geboren. Seine Mutter, deren Vorfahren aus Deutschland stammen, hatte sich 1977 von ihrem russischen Ehemann scheiden lassen und danach ihren Geburtsnamen wieder angenommen, während der Antragsteller weiterhin den russischen Nachnamen seines Vaters trug. Nachdem er zusammen mit seiner Mutter, seiner russischen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern als Spätaussiedler in die Bundesrepublik gekommen war, beantragte er eine Änderung des russischen Familiennamens in den Nachnamen seiner Mutter.

Das VG hielt den für eine Namensänderung erforderlichen wichtigen Grund für gegeben. Seit der Scheidung der Eltern habe für den Antragsteller die Beziehung zum mütterlichen Zweig der Familie im Vordergrund gestanden. Zu dem in Russland lebenden Vater bestehe keinerlei Beziehung mehr. Mit der Annahme des Namens seiner Mutter werde es ihm ermöglicht, seine Zugehörigkeit zu der aus Deutschland stammenden Familie der Mutter angemessen zu betonen. Zudem könne er diesen Namen auch für die Zukunft erhalten, indem er ihn seinen Kindern vermittle. Dies habe zugleich zur Folge, dass er nicht mehr befürchten müsse, wegen seines Namens als Fremder angesehen zu werden (VG Neustadt, 5 K 614/06.NW).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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