Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so kann auf Antrag im Rahmen der Jahreserklärung die Einkommensteuer ermäßigt werden. Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.
Das Finanzgerichts (FG) Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Aufwendungen für die Diätverpflegung bei einer Zöliakieerkrankung eines Kindes mit einem monatlichen Pauschalbetrag steuermindernd als außergewöhnliche Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Das FG lehnte die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ab. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheide wegen des gesetzlichen Abzugsverbots von Diätaufwendungen aus. Es bestehe auch nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Familienlastenausgleich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, notwendige Diätaufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2002).
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