Vorlegung nach § 42 Abs. 2 IRG

Eine Vorlegung nach § 42 Abs. 2 IRG ist (nur) dann zulässig, wenn die Rechtsfrage für das anhängige Rechtshilfeverfahren von Bedeutung ist (BGH, 4 ARs 18/80). Dies ist mit dem Bundesgerichtshof in der Regel zu verneinen, wenn es auf diese Frage nicht (mehr) ankommen kann, weil die Voraussetzungen, die zu ihrer Vorlegung geführt haben, im Zeitpunkt der Entscheidung durch den BGH prozessual überholt sind (BGH, 4 ARs 18/88) – oder wenn die Rechtsfrage für das anhängige Rechtshilfeverfahren nicht entscheidungserheblich ist (BGH, 4 ARs 22/86 und 4 ARs 2/21).

Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des § 42 IRG in seltenen, “eng umgrenzten Ausnahmefällen” aber auch dann gegeben sein, wenn die Rechtsfrage aufgrund prozessualer Überholung nicht (mehr) für das zugrunde liegende Auslieferungsverfahren von Bedeutung ist.

Ein solcher Ausnahmefall wurde vom BGH angenommen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die Vorlegungsfrage jederzeit wieder stellen kann, jedoch auch in den künftigen Fällen eine rechtzeitige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof voraussichtlich nicht möglich sein wird (BGH, 4 ARs 10/85 und 4 ARs 18/88). Offen gelassen wurde diese Frage bislang für den Fall der prozessualen Überholung, wenn der Antrag der Generalstaats- anwaltschaft (§ 42 Abs. 2 IRG) erst nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens gestellt wurde (zuletzt: BGH, 4 ARs 14/21).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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