Vorlegung nach § 42 Abs. 2 IRG

Eine Vorlegung nach § 42 Abs. 2 IRG ist (nur) dann zulässig, wenn die Rechtsfrage für das anhängige Rechtshilfeverfahren von Bedeutung ist (BGH, 4 ARs 18/80). Dies ist mit dem in der Regel zu verneinen, wenn es auf diese Frage nicht (mehr) ankommen kann, weil die Voraussetzungen, die zu ihrer Vorlegung geführt haben, im Zeitpunkt der Entscheidung durch den BGH prozessual überholt sind (BGH, 4 ARs 18/88) – oder wenn die Rechtsfrage für das anhängige Rechtshilfeverfahren nicht entscheidungserheblich ist (BGH, 4 ARs 22/86 und 4 ARs 2/21).

Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des § 42 IRG in seltenen, „eng umgrenzten Ausnahmefällen“ aber auch dann gegeben sein, wenn die Rechtsfrage aufgrund prozessualer Überholung nicht (mehr) für das zugrunde liegende Auslieferungsverfahren von Bedeutung ist.

Ein solcher Ausnahmefall wurde vom BGH angenommen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die Vorlegungsfrage jederzeit wieder stellen kann, jedoch auch in den künftigen Fällen eine rechtzeitige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof voraussichtlich nicht möglich sein wird (BGH, 4 ARs 10/85 und 4 ARs 18/88). Offen gelassen wurde diese Frage bislang für den Fall der prozessualen Überholung, wenn der Antrag der Generalstaats- anwaltschaft (§ 42 Abs. 2 IRG) erst nach Erledigung des Rechtshilfeverfahrens gestellt wurde (zuletzt: BGH, 4 ARs 14/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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