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Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)

Der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB wirkt auf den ersten Blick wie ein „kleines Randdelikt“. Für Beschuldigte kann ein Ermittlungsverfahren gleichwohl existenzielle Folgen haben – gerade wenn es um berufliche Perspektiven, den Verlust von Versicherungsdeckung oder ein mögliches Berufsverbot geht. Die Vorschrift schützt das Vermögen der Sachversicherer und erfasst typischerweise Konstellationen rund um fingierte Diebstähle, manipulierte Schäden oder bewusst herbeigeführte Totalschäden an versicherten Gegenständen.

Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 oder via Rückruf steht bei akuten strafrechtlichen Notfällen – etwa Hausdurchsuchung, Haftbefehl, Anklageschrift oder überraschendem Strafbefehl – zur Verfügung; keine garantierte Erreichbarkeit, keine SMS.

Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

§ 265 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert: Bestraft wird nicht erst der vollendete Betrug zu Lasten des Versicherers, sondern bereits das Einwirken auf eine versicherte Sache, um sich oder einem Dritten später eine Versicherungsleistung zu verschaffen. Erfasst sind alle gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherten Sachen – unabhängig davon, ob es sich um ein Fahrzeug, Hausrat, technische Geräte oder andere Vermögenswerte handelt.

Typische Tathandlungen sind etwa Beschädigen, Zerstören, das Beiseiteschaffen oder Überlassen der Sache, sofern diese Handlung objektiv geeignet ist, den Eintritt eines versicherten Risikos vorzutäuschen oder herbeizuführen. Bereits der Versuch ist strafbar, ohne dass es einer Schadensmeldung oder einer Auszahlung durch die Versicherung bedarf.

In der Praxis geraten Beschuldigte häufig in das Visier der Ermittlungsbehörden, wenn Versicherer Auffälligkeiten in der Schadenmeldung feststellen, Gutachten Unstimmigkeiten im Schadensbild aufdecken oder Hinweise auf eine „gestellte“ Entwendung vorliegen. Hinzu kommt, dass § 265 StGB ausdrücklich hinter den Betrug zurücktritt: Liegt ein vollendeter oder versuchter Betrug vor, steht regelmäßig § 263 StGB im Vordergrund, während der Versicherungsmissbrauch nur subsidiär bleibt.

Ermittlungsverfahren wegen fingierter Kfz‑Diebstähle, manipulierten Brandschäden oder gestellter Einbrüche werden daher oft zugleich unter dem Blickwinkel des Betrugs und des Versicherungsmissbrauchs geführt. Für die Verteidigung ist die genaue dogmatische Trennlinie zwischen beiden Vorschriften von erheblicher Bedeutung.

Typische Formen des Betrugs 

Gleich, ob Ihnen ein Eingehungsbetrug durch einen Online-Kauf, ein Sozialleistungsbetrug, Subventionsbetrug, organisierter Betrug oder ein Computerbetrug vorgeworfen wird – die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers ist entscheidend für den Ausgang des Verfahrens, wir verteidigen seit Jahrzehnten erfahren bei allen Varianten eines Betrugs und sind insbesondere mit umfangreichen Betrugsverfahren samt Einziehung im mehrstelligen Millionenbereich erfahren:

Der Strafrahmen des § 265 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren; es handelt sich damit um ein Vergehen, das auf den ersten Blick moderat erscheint. Gleichwohl können neben der eigentlichen Strafe gravierende Nebenfolgen im Raum stehen – etwa Probleme bei der Wiedererlangung von Versicherungsschutz, Eintragungen im Führungszeugnis oder berufsrechtliche Konsequenzen für bestimmte Berufsgruppen.

Zugleich eröffnet die weite Vorverlagerung der Strafbarkeit Verteidigungsansätze: In Konstellationen mit geringem Unrechts- und Schuldgehalt lässt sich häufig auf eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 ff. StPO hinwirken, etwa wenn der Beschuldigte von einer Schadensmeldung Abstand genommen oder der Versicherer letztlich keinen Vermögensschaden erlitten hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Wer mit dem Vorwurf des Versicherungsmissbrauchs konfrontiert wird, sollte keine vorschnellen Erklärungen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder der Versicherung abgeben. Entscheidend ist eine sorgfältige Analyse von Versicherungsvertrag, tatsächlichem Schadensbild und der Frage, ob das angeblich verwirklichte Risiko überhaupt vom Versicherungsschutz umfasst ist. Gerade im Raum Aachen, Düren und Köln biete ich als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht eine fundierte Verteidigung bei Vorwürfen nach § 265 StGB an – von der frühzeitigen Beratung im Ermittlungsverfahren bis zur engagierten Vertretung in der Hauptverhandlung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.