Letzte Artikel von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Alle anzeigen)
- Scanner eines Paketboten ist elektronisches Gerät nach § 23 Abs. 1a StVO - 28. Dezember 2020
- BVerfG: Anspruch auf Rohmessdaten - 19. Dezember 2020
- Corona und Verzögerungsschäden aufgrund „höherer Gewalt“ - 14. Dezember 2020
Das Amtsgericht Eschweiler (21 C 193/15) führt zur Haftung des in den fließenden Verkehr einfahrenden PKW-Fahrers aus:
Aufgrund der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Anfahrenden kann bei einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs grundsätzlich von der vollen Haftung des Anfahrenden ausgegangen werden. Eine Mithaftung des vorbeifahrenden Fahrzeugs kommt aber stets dann in Betracht, wenn der Fahrer etwa unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage, Rn. 85).