Arbeitsrecht: Einbehalt der Steuern durch Arbeitgeber bei Abfindungen

Das Landesarbeitsgericht Hamm (18 Sa 984/14) hält zur Abfindungen fest:

Abfindungen zählen zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die auf den Abfindungsbetrag entfallenden Steuern einzubehalten, da es sich bei der Abfindungszahlung um Arbeitslohn i. S. d. § 38 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 EStG handelt (Anschluss an BFH, Beschluss v. 12.12.2011 – IX B 3/11; BAG, Urteil v. 21.11.1985 – 2 AZR 6/85).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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