Das Landesarbeitsgericht Hamm (18 Sa 984/14) hält zur abfindungen fest:
abfindungen zählen zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die auf den abfindungsbetrag entfallenden Steuern einzubehalten, da es sich bei der abfindungszahlung um Arbeitslohn i. S. d. § 38 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 EStG handelt (Anschluss an BFH, Beschluss v. 12.12.2011 – IX B 3/11; BAG, Urteil v. 21.11.1985 – 2 AZR 6/85).
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