Arbeitsrecht: Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers in Probezeit kann unzulässige Maßregelkündigung sein

Krank in der Probezeit: Auch hier müssen Kündigungen mit Vorsicht genoßen werden.

Es gibt so manche Mythen rund um die Kündigung im Arbeitsrecht im Zusammenhang mit einer Krankheit: So ist etwa verbreitet, dass man nicht gekündigt werden kann während man krank geschrieben ist, was aber falsch ist; auch ist es nicht einmal so, dass die Ankündigung einer Erkrankung ein zwingender Kündigungsgrund ist. Tatsächlich müssen Arbeitgeber aber umsichtig sein, wenn (unmittelbar) nach einer Erkrankung eine Kündigung ausgesprochen wird, wie eine beispielshafte Gerichtsentscheidung zeigt.

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Beim Arbeitsgericht Berlin (28 Ca 19104/13) wurde eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung letztlich als unwirksam eingestuft, weil hier eine Maßregelkündigung anzunehmen war (die entsprechend §612a BGB unwirksam ist).

Hintergrund war eine bestenfalls als “ungeschickt” zu bezeichnende Kündigung (die man eher “dumm” nennen dürfte): Der Arbeitgeber hatte, entgegen jedweder Notwendigkeit, seine Kündigung während der Probezeit langatmig begründet und dabei insbesondere auf die Krankheit Bezug genommen. Das war dem Arbeitsgericht zu viel, und dies auch zu Recht. Im Bereich der Maßregelkündigung gibt es dabei einige akademische Diskussionen, etwa bei einer Krankheit, inwieweit hier überhaupt ein Recht durch den Arbeitnehmer ausgeübt wird.

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Hintergrund ist das Bemühen, den §612a BGB möglich restriktiv anzuwenden. Tatsächlich aber nutzt der Arbeitnehmer bei einer Krankmeldung immer ein Recht, nämlich das, unter Rückgriff auf das Entgeltfortzahlungsgesetz der Arbeit fern zu bleiben. Das Arbeitsgericht Berlin hat diese Diskussion richtiger Weise nicht vertieft und sieht letztlich eine Maßregelkündigung. Dementsprechend habe ich beim Arbeitsgericht Aachen bereits richterliche Hinweise erwirkt.

Es gilt somit für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber: Selbst in der Probezeit ist die Gefahr einer Einstufung als Maßregelkündigung zu sehen. Kluge Arbeitgeber sehen daher von langen Begründungen in der Kündigung ab; Arbeitnehmer dagegen lassen sich nicht davon abschrecken, dass Sie überhaupt in der Probezeit waren.

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Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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