Es gibt so manche Mythen rund um die Kündigung im Arbeitsrecht im Zusammenhang mit einer Krankheit: So ist etwa verbreitet, dass man nicht gekündigt werden kann während man krank geschrieben ist, was aber falsch ist; auch ist es nicht einmal so, dass die Ankündigung einer Erkrankung ein zwingender Kündigungsgrund ist. Tatsächlich müssen Arbeitgeber aber umsichtig sein, wenn (unmittelbar) nach einer Erkrankung eine Kündigung ausgesprochen wird, wie eine beispielshafte Gerichtsentscheidung zeigt.
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- Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht!
- Mein Beitrag zur Kündigung während der Krankheit
Beim Arbeitsgericht Berlin (28 Ca 19104/13) wurde eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung letztlich als unwirksam eingestuft, weil hier eine Maßregelkündigung anzunehmen war (die entsprechend §612a BGB unwirksam ist).
Hintergrund war eine bestenfalls als „ungeschickt“ zu bezeichnende Kündigung (die man eher „dumm“ nennen dürfte): Der Arbeitgeber hatte, entgegen jedweder Notwendigkeit, seine Kündigung während der Probezeit langatmig begründet und dabei insbesondere auf die Krankheit Bezug genommen. Das war dem Arbeitsgericht zu viel, und dies auch zu Recht. Im Bereich der Maßregelkündigung gibt es dabei einige akademische Diskussionen, etwa bei einer Krankheit, inwieweit hier überhaupt ein Recht durch den Arbeitnehmer ausgeübt wird.
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Hintergrund ist das Bemühen, den §612a BGB möglich restriktiv anzuwenden. Tatsächlich aber nutzt der Arbeitnehmer bei einer Krankmeldung immer ein Recht, nämlich das, unter Rückgriff auf das Entgeltfortzahlungsgesetz der Arbeit fern zu bleiben. Das Arbeitsgericht Berlin hat diese Diskussion richtiger Weise nicht vertieft und sieht letztlich eine Maßregelkündigung. Dementsprechend habe ich beim Arbeitsgericht Aachen bereits richterliche Hinweise erwirkt.
Es gilt somit für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber: Selbst in der Probezeit ist die Gefahr einer Einstufung als Maßregelkündigung zu sehen. Kluge Arbeitgeber sehen daher von langen Begründungen in der Kündigung ab; Arbeitnehmer dagegen lassen sich nicht davon abschrecken, dass Sie überhaupt in der Probezeit waren.
Dazu auch bei uns: Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
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