Ein vor dem Beginn der Berufsausbildung liegendes Praktikum ist auf die in einem Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit nicht anzurechnen.
Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Duisburg und wies die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden ab. Dieser war innerhalb der viermonatigen Probezeit gekündigt worden. Er berief sich darauf, die Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten Praktikums seien auf die Probezeit anzurechnen. Dann wäre die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung abgelaufen und die Kündigung unwirksam.
Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!
In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.
Das Arbeitsgericht konnte er mit seiner Argumentation jedoch nicht überzeugen. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass ein Praktikum einen anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis hätte. Die gegenseitigen Pflichten eines Ausbildungsverhältnisses bestünden im Praktikum noch nicht. Eine Anrechnung sei daher nicht möglich (Arbeitsgericht Duisburg, 1 Ca 3082/08).
- Eigene Plattformen rechtssicher betreiben … (?) – 15. Juli 2026
- Missbrauchsanleitung: Strafbarkeit fiktiver Inhalte nach § 176e StGB – 14. Juli 2026
- Lichtbildschutz und KI-Bearbeitung: reduzierter Schutzumfang beim einfachen Foto – 14. Juli 2026
