Das LAG München hat entschieden, dass die Probezeitkündigung eines Leiharbeitnehmers wirksam war. Da es während der Probezeit keiner sozialen Rechtfertigung der Kündigung bedarf,
wäre die Kündigung im vorliegenden Fall nur dann unwirksam gewesen, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen hätte.
Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die zulässige Rechtsausübung muss allerdings der tragende Grund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme – hier die Probezeitkündigung – gewesen sein, wofür den klagenden Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast trifft.
Genau dies hatte der Leiharbeitnehmer behauptet, nachdem der Entleiher bereits nach kurzer Zeit der Tätigkeit im Betrieb keine Basis mehr für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger gesehen und dies dem Verleiher mitgeteilt hatte. Der Leiharbeitnehmer hatte vorgetragen, dass zumindest von einem Kollegen aus dem Entleiherbetrieb rassistische Äußerungen gefallen seien, weshalb er sich an den Vorgesetzten aus dem Entleiherbetrieb und den Betriebsrat beim Entleiherbetrieb gewandt habe.
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Dies sei der Grund für die Kündigung durch den Verleiher gewesen. Die Beweisaufnahme beim Landesarbeitsgericht München hat die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Nach den Angaben der Zeugen konnten insbesondere auch keine rassistischen Äußerungen festgestellt werden. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Maßregelungsverbot lag nicht vor.
Urteil vom 15.09.2020, Az. 7 Sa 186/19; Quelle: Pressemitteilung des Gerichts
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