Berufsausbildungsverhältnis: Probezeit nach vorhergehendem Arbeitsverhältnis

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf. Das gilt auch, wenn sich das Ausbildungsverhältnis an ein Arbeitsverhältnis anschließt.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Auszubildenden hin, der auf Zahlung von Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 18. bis zum 31. Oktober geklagt hatte. Vor dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses am 15. August war er bei dem Arbeitgeber als Hilfskraft im Verkauf beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte das Berufsausbildungsverhältnis am 17. Oktober und damit während der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten dreimonatigen Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt.

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Das BAG hielt die Kündigung für wirksam. Da dem Auszubildenden das Kündigungsschreiben noch am selben Tag zugegangen sei, habe das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien am 17. Oktober geendet. Ein Anspruch auf die eingeklagte Vergütung für den Rest des Monats bestehe daher nicht. Das BAG führte zur Begründung aus: Würden die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die höchstzulässige Probezeit von drei Monaten vereinbaren, sei die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit anzurechnen. Das gelte auch, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten werde.

Die Parteien dürften die gesetzliche Höchstfrist für die Probezeit auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausschöpfen. Erforderlich sei dazu, dass sie den Zeitraum von drei Monaten für die Prüfung erforderlich hielten, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet sei. Während der Probezeit könne das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Unterschied zu einem normalen Arbeitsverhältnis müsse damit bei einer Kündigung während der Probezeit keine Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden (BAG, 6 AZR 127/04).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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