Lange Probezeit im Zeitarbeitsvertrag

Auch bei befristetem Arbeitsverhältnis ist eine lange Probezeit möglich. In einem einjährig befristeten Arbeitsverhältnis kann eine sechsmonatige Probezeit rechtswirksam vereinbart werden. Der Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit ändert daran nichts.

Urteil LAG Köln, 3 Sa 411/04

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Streit zwischen Arbeitgeber und über die Wirksamkeit einer vereinbarten Probezeit. Das LAG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach § 622 Abs. 3 BGB eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden könne. In dieser Zeit gelte eine abgekürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern nichts anderes vereinbart werde. Für diese Probezeit bestehe ein Bedürfnis beider Vertragsparteien. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer könne in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses eine kurzfristige Lösung der vertraglichen Bindung von Interesse sein. Weiterhin sei nach dem – und Befristungsgesetz die rechtsgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von einem Jahr rechtlich zulässig. Es spreche nichts dagegen, diese beiden Gesetzesvorschriften zu kombinieren. Der vereinbarte Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit betreffe beide Parteien gleichermaßen und stelle daher keine einseitige Benachteiligung dar, die hieran etwas ändern könne
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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