Entpflichtung des Pflichtverteidigers: Die Pflichtverteidigung endet mit dem (rechtskräftigen) Abschluss des Verfahrens, siehe §143 Abs.1 StPO. Doch wie kann man den Pflichtverteidiger wechseln, wie erreicht man vorher die Entpflichtung des Pflichtverteidigers? Seit der Reform der Pflichtverteidigung Ende 2019 lässt sich diese Frage klarer beantworten.
Dabei gilt: Die Entpflichtung eines Verteidigers ist – von den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen abgesehen – dann zulässig, wenn der Zweck der gerichtlich bestellten Verteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. Die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpflichtung enger gezogen (BGH, 2 StR 319/15, unter Verweis auf das BVerfG). Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (siehe BGH, 5 StR 251/02).
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
- Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.














