Wie ist das Schicksal der Wahlverteidigervollmacht bei der Pflichtverteidigung? Nun ist der Grundsatz klar: Der auf die Pflichtverteidigerbestellung gerichtete Antrag enthält grundsätzlich die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Beiordnung enden. Soviel weiss jeder, der mit Strafverfahren zu tun hat – doch es gibt bedeutsame Einzelfragen.
Pflichtverteidiger-Kontakt
- Wir bieten professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
- Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles, wenn die Sache für uns geeignet ist!
- Wir stehen grundsätzlich für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung im Bezirk des Landgerichts Aachen. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen.
- Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer mindestens zwei persönliche Besprechungen gibt
Kostenfestsetzung im Strafverfahren
Mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger kann der Rechtsanwalt die anstehenden erforderlichen Prozesshandlungen aufgrund staatlicher Verleihung der Vertretungs- und Verteidigungsbefugnis bis zur Rechtskraft des Urteils vornehmen. Da nun das Betragsverfahren nach 464b StPO nicht mehr zum Strafverfahren gehört, benötigt der Verteidiger für den Antrag eine besondere Vertretungsvollmacht. Wenn eine solche und er ursprünglichen Vollmacht enthalten ist, erlischt sie nicht automatisch mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger!
Denn: Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört zwar nicht mehr zum Strafverfahren, so dass der Verteidiger hierfür eine besondere Vollmacht benötigt. Aus der „gesonderten“ Vollmacht folgt aber auch, dass das Erlöschen der Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht unbedingt vom Erlöschen der Vollmacht zur Verteidigung im Strafverfahren abhängt. Ob diese erlischt oder fortbesteht, ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist nicht entscheidend, dass beide Vollmachten in einer einheitlichen Vollmachtsurkunde enthalten sind (siehe dazu LG Kiel, 32 Qs 59/02; LG Karlsruhe in StV 2001, 635 sowie zusammenfassend Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 209/07).
Vollmacht zur Vertretung in Berufung bei Abwesenheit des Angeklagten
Mit der Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger endet das Mandat und damit auch die (etwa) erteilte Vertretungsvollmacht. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft erlischt (OLG Köln, III-1 RVs 55/16, III-1 RVs 129/16; OLG Hamm III-1 RVs 41/12 und III-5 RVs 11/14).
Bei fortbestehendem Willen des Angeklagten, sich von dem nunmehrigen Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, ist daher die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 329 StPO genügenden Vollmacht vonnöten (Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 107/18). Darum setzt die formgerechte Ausführung der Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO – neben einer Darstellung des genauen Inhalts der Vollmacht – Vortrag dazu voraus, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt der Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist (OLG Köln, III-1 RVs 129/16, III-1 RVs 238/17 und III-1 RVs 107/18).
Bei aufgedrängter Pflichtverteidigung besteht Wahlmandat fort
Wie geht man damit um, wenn der ausgesuchte Verteidiger plötzlich als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, obwohl dies nicht einmal beantragt wurde? Gerichte können dies zur Sicherung des Verfahrens tun, in diesem Fall aber erlischt die Vollmacht ausdrücklich nicht: Das bestehende Wahlverteidigermandatsverhältnis wird durch die aufgedrängte Pflichtverteidigerbestellung nicht berührt. Das Erlöschen der Verteidigervollmacht wird von der Rechtsprechung nur angenommen, wenn das Wahlmandat im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung niedergelegt wird, nicht aber, wenn die Pflichtverteidigung aufgedrängt wird (OLG Köln, 2 Ws 79 + 108/07).