Pflichtverteidigung bei Strafbefehl: Anhörung des Betroffenen erforderlich

Wenn ein in laufender oder auch unmittelbar auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt der eine zur vorsieht, ist es immer noch Usus in der Justiz, kurzerhand einen Verteidiger auszuwählen ohne den Betroffenen anzuhören. Insoweit ist kurz darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber das so nicht will – und zwar ausdrücklich, nachdem er den §408b StPO geändert hat

Die derzeit umstrittene Verpflichtung des Gerichts, dem Beschuldigten auch im Strafbefehlsverfahren zunächst selbst die Aus- wahl eines Verteidigers zu ermöglichen, ist sachgerecht. Denn auch im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls, der eine Freiheitsstrafe als Rechtsfolge vorsieht, ist die Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger des Vertrauens zu gewährleisten.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, dort Seite 57

Also: Es ist nunmehr endlich immer erst der Betroffene anzuhören. Wenn man dann in der Hauptverhandlung sitzt und die StA gegen den ausgebliebenen Angeklagten den Erlass eines Strafbefehls beantragt, dann gibt es wohl nur noch ein „sauberes“ Vorgehen: Antrag ins Protokoll aufnehmen, festhalten dass das Gericht dem Antrag zu folgen gedenkt und Erlass des Strafbefehls nach Anhörung des Angeklagten zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens folgen wird. Ist mehr Arbeit, aber dafür nun (endlich) umso sauberer.

Pflichtverteidiger-Kontakt

  • Wir bieten professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
  • Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles, wenn die Sache für uns geeignet ist!
  • Wir stehen grundsätzlich für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung im Bezirk des Landgerichts Aachen. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen.
  • Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer mindestens zwei persönliche Besprechungen gibt
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Übrigens: Ebenso hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers je nach Einzelfall fortwirkt nach Einspruch gegen den Strafbefehl.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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