Wenn ein Strafbefehl in laufender Hauptverhandlung oder auch unmittelbar auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt der eine Freiheitsstrafe zur Bewährung vorsieht, ist es immer noch Usus in der Justiz, kurzerhand einen Verteidiger auszuwählen ohne den Betroffenen anzuhören. Insoweit ist kurz darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber das so nicht will – und zwar ausdrücklich, nachdem er den §408b StPO geändert hat
Die derzeit umstrittene Verpflichtung des Gerichts, dem Beschuldigten auch im Strafbefehlsverfahren zunächst selbst die Aus- wahl eines Verteidigers zu ermöglichen, ist sachgerecht. Denn auch im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls, der eine Freiheitsstrafe als Rechtsfolge vorsieht, ist die Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger des Vertrauens zu gewährleisten.
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, dort Seite 57
Also: Es ist nunmehr endlich immer erst der Betroffene anzuhören. Wenn man dann in der Hauptverhandlung sitzt und die StA gegen den ausgebliebenen Angeklagten den Erlass eines Strafbefehls beantragt, dann gibt es wohl nur noch ein “sauberes” Vorgehen: Antrag ins Protokoll aufnehmen, festhalten dass das Gericht dem Antrag zu folgen gedenkt und Erlass des Strafbefehls nach Anhörung des Angeklagten zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens folgen wird. Ist mehr Arbeit, aber dafür nun (endlich) umso sauberer.
Pflichtverteidiger-Kontakt
- Wir bieten im Einzelfall nach vorheriger Rücksprache professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
- Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles, wenn die Sache für uns geeignet ist!
- Für Pflichtverteidigungen stehen wir – ausschließlich nach Rücksprache – in vielen Fällen im Bezirk des Landgerichts Aachen zur Verfügung. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen und bei komplexen, umfangreichen Sachverhalten wird eine Zahlung notwendig sein, damit wir uns danach beiordnen lassen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des §142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, so dass ein Fall des §142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
- Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer wenigstens eine persönliche Besprechung gibt

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