Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Pflichtverteidiger

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der einem Angeklagten vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen beigeordnet wird. Eine Pflichtverteidigung kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt oder wenn der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt.

Ein Pflichtverteidiger ist nicht grundsätzlich schlechter als ein selbst gewählter Anwalt. Im Gegenteil: Ein Pflichtverteidiger hat in der Regel viel Erfahrung in der Verteidigung von Beschuldigten und verfügt über umfassende Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen und Verfahren.

Ein Pflichtverteidiger hat auch eine besondere Verantwortung gegenüber dem Beschuldigten, da er ihn in einer schwierigen Situation verteidigt und seine Interessen wahrnimmt. Ein Pflichtverteidiger ist verpflichtet, alles zu tun, um die bestmögliche Verteidigung für seinen Mandanten zu erreichen.

Es kann jedoch vorkommen, dass ein Pflichtverteidiger nicht immer die Erwartungen seines Mandanten erfüllt oder dass es zu Meinungsverschiedenheiten kommt. In diesem Fall kann sich der Beschuldigte jederzeit einen eigenen Verteidiger suchen, der ihn dann im weiteren Verlauf des Verfahrens vertritt.

Insgesamt ist ein Pflichtverteidiger also nicht per se schlechter als ein selbst gewählter Anwalt. Es kommt immer auf die Erfahrung und Kompetenz des Anwalts an, egal ob es sich um einen Pflichtverteidiger oder einen frei gewählten Anwalt handelt. Beachten Sie, dass wir keine Pflichtverteidigungen übernehmen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Pflichtverteidigung: Mehrere Pflichtverteidiger sind möglich

    Pflichtverteidigung: Mehrere Pflichtverteidiger sind möglich

    Das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 55 – 58/10) hat es nochmals klar gestellt: Es gibt durchaus die Möglichkeit, sofern dies angemessen ist, mehr als einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Jedoch muß die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers durch ein unabwendbares Bedürfnis gerechtfertigt sein: Die Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung oder die allgemeine Entlastung des bereits bestellten Pflichtverteidigers ist nicht ausreichend. Der Vorsitzende entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und dabei geht es um die Einschätzung, ob der Verfahrensstoff von einem Verteidiger bewältigt werden kann oder nicht. Dies wird eher selten zu verneinen sein.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Pflichtverteidiger bei Nebenklage

    Pflichtverteidiger bei Nebenklage

    Wenn das mutmaßliche Opfer eines Verbrechens vor Gericht einen Rechtsanwalt (es geht um die Nebenklage) beigeordnet bekommen hat, ist dies ein Fall in dem ein Pflichtverteidiger für den Angeklagten zu bestellen ist nach §140 II StPO:

    In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, […] namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

    Aber der Fokus muss hier auf dem Wort „beigeordnet“ liegen – wie ist es denn, wenn der Verletzte sich auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt sucht? Vom Wortlaut des Gesetzes her wäre das nicht erfasst, da nur der Fall der Beiordnung betroffen sein soll. Allerdings muss man den Gedanken hinter der Regelung sehen, nämlich dass ein Angeklagter im Verfahren nicht nur mit einem Vertreter der Staatsanwaltschaft, sondern auch noch mit einem Rechtsanwalt als Nebenkläger konfrontiert ist, was seine Fähigkeit, sich zu verteidigen, doch erheblich beeinträchtigt. Ob der Rechtsanwalt nun beigeordnet wurde oder nicht, ist hinsichtlich dieses Gedankens gleichgültig (so dann auch Meyer-Goßner, §140, Rn.31).

    Dennoch ist das nicht immer ganz unstrittig, in einem solchen Fall erkannte das Amtsgericht Köln nämlich keinen Fall der „notwendigen Verteidigung“ und versagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das hat das OLG Köln (III-1 RVs 213/10) nun mit klaren Worten korrigiert:

    Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Angeklagten u. a. dann geboten, wenn ersichtlich ist, dass dieser sich nicht selbst verteidigen kann, „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist”. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum OpferschutzG, BT-Dr 10/6124, S. 12; SenE v. 20.10.1987 – Ss 495/87 – = StV 1988, 100 und SenE v. 25.08.1989 – Ss 379/89 – = NStZ 1989, 542 = StV 1989, 469 = MDR 1989, 1122).

    Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz demnach nur für den Fall, dass dem Verletzten durch das Gericht tatsächlich ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Ein Ungleichgewicht kann aber im Einzelfall auch durch einen auf eigene Kosten des Verletzten tätig werdenden Rechtsanwalt drohen. Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich […]

    Die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers bleibt somit nicht nur weiterhin ein Streitpunkt – wie man lohnt, sieht es sich auch durchaus, hartnäckig zu bleiben.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Strafrecht: Fortwirken der Pflichtverteidigung bei Strafbefehl?

    Strafrecht: Fortwirken der Pflichtverteidigung bei Strafbefehl?

    Wie lange wirkt die Beiordnung als Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren? Nach §§408b, 407 II S.2 StPO ist jemandem, der keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren beizuordnen, wenn Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden soll. In diesem Fall ist mitunter umstritten, ob die Beiordnung sich alleine auf die Zeit bis zum Ende des Einspruchsverfahrens bezieht – oder auch auf die Hauptverhandlung im Falle des Einspruchs danach.

    (mehr …)
  • Pflichtverteidigung: Ab wann wegen schwerer Rechtslage?

    Pflichtverteidigung: Ab wann wegen schwerer Rechtslage?

    Entsprechend §140 II StPO wird einem ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn „wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint“. Wann eine solche Schwierigkeit anzunehmen ist, hat das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 213/10) vor einiger Zeit nochmals anschaulich dargestellt mit folgenden (nicht abschliessenden!) Kriterien:

    • Wenn der Angeklagte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung auf Akteneinsicht angewiesen ist, die ihm bekanntlich nur durch einen Rechtsanwalt vermittelt werden kann (dazu hier bei uns)
    • Wenn ein anwaltlich vertretener Nebenkläger auftritt („Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt“).
    • Wenn jemand keinerlei Gerichtserfahrung hat – namentlich: Nicht vorbestraft ist – und sich einer erheblichen Freiheitsstrafe ausgesetzt sieht (Hinweis: Wenn eine Mindeststrafe von einem jahr vorgesehen ist, liegt entsprechend §12 StGB ein Verbrechen vor, womit ab dann ohnehin nach §140 I Nr.2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist!).
    • Wenn das Gesetz einen „minder schweren Fall“ vorsieht und zu erwarten ist, dass der Angeklagte diese Verteidigungsmöglichkeit ohne Verteidiger nicht wahrnehmen kann (hier kommt wieder die Gerichtserfahrung zum tragen).
    • Wenn Zeugen nicht erscheinen, da sich hier die Frage stellt wie damit umzugehen ist, insbesondere ob Beweisanträge zu stellen sind.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Zur Befangenheit bei Haftprüfungsterminen

    Es liegt ein aktueller Beschluss des AG Aachen vor (unten als PDF-Download), der recht ausführlich das Thema der Befangenheit bei Haftprüfungsterminen beleuchtet.

    Es gibt hier folgende Kernaussagen:

    • Der Ermittlungsrichter, der im Rahmen eines Haftprüfungstermins nicht über die Verteidigungssituation verhandelt (hier ging es um den Antrag des Wahlverteidigers, den Pflichtverteidiger zu entpflichten), ist nicht alleine deswegen Befangen. Vielmehr steht die Entscheidung nach §141 III, IV StPO gar nicht diesem Richter zu.
    • Auch das nicht Verhandeln der Frage, ob und warum der Wahlverteidiger keine Akteneinsicht erhalten hat, ändert daran nichts, da hier die Staatsanwaltschaft (§147 StPO) und wiederum nicht der Ermittlungsrichter zuständig ist.
    • Weiterhin ist aus dem kurzfristigen Anberaumen eines Fortsetzungstermins, ohne Absprache mit dem Wahlverteidiger, ebenfalls nicht auf eine Befangenheit zu schließen. Vielmehr wird hier dem Recht des Beschuldigten auf ein beschleunigtes Verfahren Genüge getan

    Download des Beschlusses (anonymisiert) hier als PDF.

  • Strafrecht: Pflichtverteidigung bei widersprüchlichen Zeugenaussagen in Ermittlungsakte

    Strafrecht: Pflichtverteidigung bei widersprüchlichen Zeugenaussagen in Ermittlungsakte

    Das Oberlandesgericht Köln (2 Ws 566/11) hat klar gestellt, dass sich widersprechende Zeugenaussagen in der Ermittlungsakte ausreichen können, um einen Fall notwendiger Verteidigung anzunehmen. Da nämlich nur der Rechtsanwalt, nicht aber der Angeklagte, einen Anspruch auf Akteneinsicht hat, kann somit auch nur ein Strafverteidiger eventuelle Unstimmigkeiten aufdecken:

    Die Belastungszeugen […] sind bereits im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommen worden. Ihre dortigen Angaben weisen im Vergleich miteinander Unstimmigkeiten auf. Insbesondere ergeben sich aber auch Widersprüche zu den Aussagen, die sie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht abgegeben haben. Um diese Widersprüche aufzudecken und den Zeugen vorzuhalten, bedarf es der Kenntnis des Wortlauts der polizeilichen Vernehmungsprotokolle.

    Der Angeklagte kennt diese Protokolle nicht. Ein Akteneinsichtsrecht steht nach § 147 Abs. 1 StPO nicht ihm, sondern nur dem Verteidiger zu. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn der Angeklagte Akten oder Aktenbestandteile nicht kennt, auf die es für die Entscheidung ankommt (vgl. nur SenE vom 26.7.2001 – 2 Ws 349/02, vom 18.11.2010 – 2 Ws 743 – 744/10; vgl. auch Doleisch von Dolsperg – Strafaussetzung zur Bewährung – Probleme aus der Praxis, StrFo 2005, 45, 47).

    Das heisst, jedenfalls dann wenn im Ermittlungsverfahren Geschädigte oder sonstige Tatzeugen vernommen werden, ist eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht zu ziehen (Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 213/10).

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

    Was hier so einfach und selbstverständlich klingt, war es beim Landgericht Aachen offenkundig leider nicht, dort wurde der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurück gewiesen. Es zeigt sich insofern, dass durchaus Einsatz gefragt ist, um einen Pflichtverteidiger zu erhalten.

  • Verwertungsverbot von Blutproben bei Verstoss gegen Richtervorbehalt: Das versteht kein Laie!

    Einen kapitalen Bock hat das Amtsgericht Rostock (21 Cs 13/10) geschossen, das allen ernstes meinte, in einer Sache in der es um die Verwertung einer Blutprobe geht, die gegen den Richtervorbehalt erhoben wurde, sei es nicht nötig, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da

    es sich um einen sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handele und der Angeklagte in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen.

    Natürlich, während sich Landgerichte und Oberlandesgerichte bundesweit gegenseitig widersprechen (kleiner Einblick nur hier, hier und hier) und bei den Polizeibeamten vor Ort teilweise grösste Verunsicherung besteht, wie man im konkreten Fall vorgehen soll – da weiss der Laie, der mit dem Thema noch nie in Berührung gekommen ist sofort, wie er sich zu verteidigen hat. Wo ja Verwertungsverbote an sich schon ein Thema sind, die jeder Laie auf Anhieb beherrscht.

    Es liegt auf der Hand, dass Beschwerde eingelegt wurde und ebenso wenig überrascht es, dass das Landgericht Rostock (18 Qs 41/10) dem sofort ein Ende setzte. Dabei formuliert man es ein wenig zurückhaltender, wenn man die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers feststellt:

    Dies ist hier bei der Verwertung der Blutproben angesichts der gegenwärtig in Rechtskreisen geführten Diskussion und der dazu ergangenen aktuellen Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts der Fall. […] Diese rechtliche Debatte kann der Angeklagte, der juristischer Laie ist, nicht allein führen.

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

  • Pflichtverteidigung bei Encrochat

    Pflichtverteidigung bei Encrochat

    In Encrochat-Verfahren wird man in aller Regel beim Landgericht landen – daher steht hier immer ein Pflichtverteidiger zur Verfügung. Doch gibt es auch zwingend einen verfahrenssichernden (zusätzlichen) Pflichtverteidiger wegen der Stofffülle und Komplexität des Verfahrens? Die Frage darf man durchaus stellen, das OLG Bremen (1 Ws 24/21) hat sie nun aber ausdrücklich verneint.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

    (mehr …)
  • Pflichtverteidigung bei Autorennen

    Bei dem Vorwurf eines unerlaubten Autorennens kommt eine Pflichtverteidigung in Betracht, so das Landgericht Aachen, 62 Qs 83/20 – Hintergrund sind die komplexen rechtlichen Fragen, die sich (derzeit) stellen und die einen Laien regelmässig überfordern:

    Jedoch liegt eine besondere Schwierigkeit der Rechtslage im Hinblick auf den Tatvorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor.

    Bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Verfahren stellen sich verschiedentliche Rechtsfragen, die bislang nicht (eindeutig) höchstrichterlich geklärt wurden. Abgesehen von der grundsätzlichen Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit (vgl. Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19), werden bei Anwendung der Norm im konkreten Fall des Alleinrennens verschiedene Tatbestandsmerkmale kontrovers diskutiert und in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich bewertet bzw. angewandt, wobei auch auf obergerichtlicher Ebene eine unterschiedliche Anwendung vorliegt, die bislang nicht durch den Bundesgerichtshof entschieden wurde. Insbesondere ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden, wie das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ auszulegen ist und ob es zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB des Hinzutretens typischer risikobehafteter Rennelemente bedarf, welche der Fahrt des „Einzelrasers“ einen Renncharakter verleihen und diese damit gerade von anderen Fällen bloßer Geschwindigkeitsüberschreitungen abgrenzen. Zudem ist speziell in einem möglicherweise vorliegend gegebenen „Fluchtfall“ umstritten, inwieweit ein dolus directus ersten Grades im Hinblick auf das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verlangen ist bzw. in welchem Verhältnis diese Absicht zu möglichen anderen handlungsleitenden Motiven und Zielsetzungen stehen kann (vgl. OLG Köln,  Beschluss  vom  05.05.2020 – III-1 RVs 45/20; KG, Beschluss vom 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19).

    Angesichts der noch andauernden kontroversen Diskussionen zu der noch relativ jungen Norm und der uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu, ist – aus Sicht der rechtsunkundigen Angeklagten – von einer schwierigen Rechtslage auszugehen, bei welcher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mangels eigener Verteidigungsmöglichkeit der Angeklagten geboten erscheint.

    Landgericht Aachen, 62 Qs 83/20

    Das wird kein Dauerzustand sein, in den nächsten Jahren werden die hier in Rede stehenden rechtlichen Fragen geklärt – zumindest bis dahin bietet sich aber die Möglichkeit, über eine Pflichtverteidigung beim hochkomplexen Vorwurf des Autorennens anwaltlichen Beistand zu sichern.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Gerichtliche Handlungspflicht bei unfähigem Pflichtverteidiger?

    Gerichtliche Handlungspflicht bei unfähigem Pflichtverteidiger?

    Pflichtverteidiger unfähig – was muss das Gericht tun? Wie geht man als Gericht damit um, wenn ein Pflichtverteidiger einfach zu schlecht arbeitet – muss das Gericht intervenieren? Wenn man nun die Angeklagten fragt, sind (natürlich) alle Pflichtverteidiger unfähig.

    Dabei ignorieren die meisten beim Thema Pflichtverteidigung, geprägt von US-Serien/Filmen, dass es in Deutschland – anders als in den USA – gar keine „Berufs-Pflichtverteidiger“ gibt, die mitunter bei einer Behörde beschäftigt sind, sondern es sich bei uns um die üblichen Strafverteidiger handelt, die prozessual ( zu geringeren Gebühren) beigeordnet werden. Dass durch die geringeren Gebühren zusätzliche Tätigkeiten wie eigene Ermittlungen erschwert werden, steht auf einem anderen Blatt.

    Es gibt aber in der Tat Fälle, in denen einfach zu viel schief läuft, etwa wenn trotz ausdrücklichem Hinweis in der Revision die unterbliebene Revisionsbegründung nicht zu reparieren versucht wird. Angesichts eines solches Falles stellt sich dann auch die Frage: Wie lange darf ein Gericht zusehen, wenn ein Pflichtverteidiger Mist baut – und wann muss man intervenieren? Der BGH fasst die Frage zusammen.

    (mehr …)
  • Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung

    Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung

    Der Bundesgerichtshof (StB 34/20) konnte klarstellen, dass zur Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel nach Anklageerhebung ausschließlich der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zuständig ist. Bis dahin nicht erledigte Beschwerden gegen insoweit ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters sind ihm deshalb zur weiteren Entscheidung vorzulegen:

    Mit Er- hebung der Anklage ist die ausschließliche Befugnis für Bestellungen von Pflichtverteidigern jedoch gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO auf den Vorsitzenden des mit dem Erkenntnisverfahren befassten Gerichts übergegangen (…) § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO steht im Einklang mit dem unter anderem in § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO und § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO festgelegten Grundsatz, dass die Erhebung der öffentlichen Klage einen Verfahrenseinschnitt bildet, mit dem die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters endet und auf das erkennende Gericht übergeht (…)

    Eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters wird deshalb nach Anklageerhebung regelmäßig umgedeutet in einen (neuen) Antrag auf Erlass der begehrten oder Aufhebung der beanstandeten Maßnahme und ist als solche dem Gericht der Hauptsache vorzulegen. Eine Haftbeschwerde etwa verwandelt sich zu einem Antrag auf Haftprüfung vor dem Tatgericht (statt aller: OLG Hamm, Be- schluss vom 19. März 2013 – III-2 Ws 93/13, juris Rn. 7 mwN).

    Beschwerden über Haftbeschränkungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO und gegen nicht in Vollzug gesetzte Haftbefehle sind in Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen umzudeuten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.Februar 2014 -3Ws122/14, NStZ-RR 2014, 217, 218 mwN). Die Anordnung, das Unterbleiben oder im Fall der Erledigung die nachträgliche Kontrolle (§ 101 Abs. 7 Satz 4 StPO) von gerichtlichen Ermittlungsmaßnahmen obliegen mit Anklageerhebung ebenfalls uneingeschränkt dem erkennenden Spruchkörper. Sind insoweit nicht erledigte Rechtsmittel anhängig, entscheidet über diese das Tat- und nicht das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse vom 15. September 1977 – StB 196/77 u.a., BGHSt 27, 253; vom 8. Oktober 2008 – StB 12/08, BGHSt 53, 1 Rn. 9 f.; vom 12. No- vember 2015 – StB 9/15, juris Rn. 4).

    Bundesgerichtshof, StB 34/20

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Konsensualer Pflichtverteidigerwechsel

    Konsensualer Pflichtverteidigerwechsel

    Der Bundesgerichtshof (StB 39/20) konnte sich Ende 2020 zum Wechsel des Pflichtverteidigers äussern – dabei hebt der BGH hervor, dass es neben dem Wechsel nach §143a Abs.2 StPO auch den gesonderten Fall des „konsensualen Pflichtverteidigerwechsels“ gibt. Es ist also möglich, dass schlicht im Einvernehmen der Beteiligten Pflichtverteidiger ausgewechselt werden.

    Dazu bei uns: Pflichtverteidiger wechseln: Kann man Pflichtverteidiger ändern?

    (mehr …)
  • Vergütung bei Pausen während Hauptverhandlung

    Der Gesetzgeber möchte die anwaltlichen Gebühren anheben, im Schnitt um ca. 10%, was für Laien nach viel klingt, in der Praxis aber kaum Auswirkungen haben dürfte, da hiermit die Kostensteigerungen der letzten Jahre nicht einmal aufgefangen werden.

    Am Rande möchte der Gesetzgeber aber noch etwas machen: Den Längenzuschlag für Pflichtverteidiger (endlich) gesetzlich regeln. Und geht damit vollkommen unbemerkt weiter den Weg der Aushöhlung der Rechte Angeklagter auf eine effektive Verteidigung.

    (mehr …)
  • Berichte aus dem Elfenbeinturm zur Pflichtverteidigung

    Berichte aus dem Elfenbeinturm zur Pflichtverteidigung

    Grundsätzlich sind die Kolumnen von Fischer zur Justiz ganz brauchbar – doch bei einem Thema erregt er immer wieder meinen Unmut, der zunehmend ärgerlich wird: Wenn er aus seinem Elfenbeinturm heraus versucht, etwas zum praktischen Alltag der Strafverteidiger vor Ort zu schreiben. Vor allem, wenn es mal wieder um sein Lieblingsthema geht – das liebe Geld. Einige Klarstellungen zu seiner aktuellen Kolumne.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
    (mehr …)
  • Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger in der Revision

    Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger in der Revision

    Mit dem Bundesgerichtshof gilt für die Revisionsinstanz erst einmal grundsätzlich, dass wenn der zunächst zum notwendigen Verteidiger bestellte Rechtsanwalt allein deshalb gemäß § 143 StPO entpflichtet wurde, weil sich ein anderer Rechtsanwalt als Wahlverteidiger gemeldet hatte, es im Falle der Beendigung des Mandats grundsätzlich nicht in Betracht kommt, den neuen Verteidiger seinerseits als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (BGH, 1 StR 496/08).

    (mehr …)