Es ist eine Rechtsprechungsänderung die Überfällig war: Das Bundesverwaltungsgericht (3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18) hat nunmehr entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. Vielmehr ist es mit der nunmehrigen Rechtsprechung des BVerwG so, dass in in diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden ist – sprich: Vor dem Entzug steht wenn dann das medizinisch-psychologische Gutachten.
Die Rechtsprechung geht dabei weiterhin von dem „zementierten“ Grenzwert 1,0 ng/ml Serum aus, der trotz entgegenstehender Empfehlungen beibehalten blieb, auch vom OVG NRW. Allerdings ist nun die Änderung eingetreten, dass erst einmal eine MPU im Raum steht, bevor der Entzug der Fahrerlaubnis zu thematisieren ist. Damit bestehen erhebliche Möglichkeiten eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern, jedenfalls bei einer erstmaligen Fahrt unter Cannabis-Einfluss – und Betroffene dürfen Hoffnung schöpfen. Inwieweit man auf bereits stattgefunden Entziehungen hieraus Rückschlüsse ziehen kann, etwa zur Beschleunigung der Wiedererteilung, muss im Einzelfall geprüft werden.
Hinweis: In einer sehr früh von mir hiernach folgenden erhobenen Klage, relativ unmittelbar nach der Entscheidung des BVerwG, hat die Fahrerlaubnisbehörde unmittelbar auf die Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtet
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