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Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste deutsche Gericht in Fragen des Verfassungsrechts. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten mit insgesamt 16 Richterinnen und Richtern. Das BVerfG entscheidet darüber, ob Gesetze und andere staatliche Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dabei kann es auch einzelne Bestimmungen oder Passagen von Gesetzen für verfassungswidrig erklären und damit deren Aufhebung oder Änderung erzwingen. Dem Bundesverfassungsgericht kommt damit eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Grundrechte und der Sicherung des demokratischen Rechtsstaates in Deutschland zu.

  • Unrichtige Angaben der Arbeitgeberin in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

    Unrichtige Angaben der Arbeitgeberin in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

    Wie ist zu verfahren, wenn ein Arbeitgeber Strafanzeige gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer erstattet? Es gilt: Erstattet ein Arbeitgeber leichtfertig und übereilt, insbesondere ohne vorherige Anhörung, Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt insbesondere für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren. Diese Konsequenz ergibt sich aus der (gegenseitigen) arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht.

    Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 19/22) hat sich zu dieser Thematik geäußert und betont, dass eine Haftung wegen unrichtiger Auskünfte des Arbeitgebers in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraussetzt. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien jedoch grundsätzlich alle darauf beruhenden gegenseitigen Rechte und Pflichten für die Zukunft erloschen, so dass auch eine Haftung grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme.

    Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

    In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen und Geschäftsführer. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Managerhaftung, Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

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  • Hausdurchsuchung zur Feststellung wirtschaftlicher Verhältnisse

    Hausdurchsuchung zur Feststellung wirtschaftlicher Verhältnisse

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 52/23) hat klargestellt, dass eine Wohnungsdurchsuchung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil lediglich Einkommensverhältnisse ermittelt werden sollen.

    Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 StPO haben sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – unabhängig davon, ob der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder Anklage erhoben werden soll – auch auf die Umstände zu erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind; dazu gehören nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bestimmung der Tagessatzhöhe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Durchsuchungen beim Beschuldigten nach § 102 StPO zur Ermittlung dieser Umstände sind daher verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich unzulässig.

    Die Hausdurchsuchung ist ein Schreckmoment – und regelmäßig der Anlass, sich bei einem Strafverteidiger zu melden. Wir bieten einen Strafverteidiger-Notruf genau für diese Situation unter 0175 1075646 und dazu zahlreiche frei verfügbare Informationen rund um die Hausdurchsuchung auf unserer Webseite:

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  • Vermögensarrest und verweigerte Akteneinsicht

    Vermögensarrest und verweigerte Akteneinsicht

    Beim LG Nürnberg-Fürth (12 Qs 17/23) ging es um den Klassiker: Die Staatsanwaltschaft hatte die Akteneinsicht in einen vollzogenen Vermögensarrest verweigert; die Verweigerung der Akteneinsicht wurde unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO damit begründet, dass die Gewährung der Einsicht den Untersuchungszweck gefährden würde.

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  • Einziehung und § 14c Abs. 2 UStG

    Einziehung und § 14c Abs. 2 UStG

    Grundsätzlich gilt bei der von einer objektiven Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung, dass das bewusst in das Verbotene Investierte – speziell bei Umsatzsteueraufwendungen zur Aufrechterhaltung eines Verschleierungssystems – unwiederbringlich verloren ist (BT-Drucks. 18/11640, S. 79). Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gebietet es nicht, die dem Angeklagten entgangenen Umsatzsteuerbeträge in Abzug zu bringen.

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  • Unverhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung wegen Beleidigung

    Unverhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung wegen Beleidigung

    Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 26. Juli 2022, Az. 631 Qs 17/22) entschied über die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung, die wegen des Verdachts auf Beleidigung angeordnet worden war. Im Kern ging es um die Frage, ob eine derart einschneidende Maßnahme angesichts der geringen strafrechtlichen Relevanz des Vorwurfs verhältnismäßig ist. Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG und setzt Maßstäbe für künftige Verfahren.

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  • OLG München: ANOM-Chats nicht verwertbar (und Encrochat auch nicht?)

    OLG München: ANOM-Chats nicht verwertbar (und Encrochat auch nicht?)

    Das Oberlandesgericht München (1 Ws 525/23) hat sich in einem inhaltlich auffallend kritischen Beschluss zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats geäußert – und diese verneint. Damit stellt sich das Münchener OLG gegen die Auffassungen aus Frankfurt, Saarbrücken und Köln (Köln ist bisher nicht veröffentlicht, liegt mir aber vor), wobei diesen OLG sowie dem BGH ins Stammbuch geschrieben wird, die eigene Haltung kritisch zu hinterfragen.

    Das Interessante an dem Beschluss ist dabei, dass man gerade nicht zu Encrochat abgrenzt, sondern quasi einleitend festgestellt wird, dass auch bei Encrochat erhebliche Bedenken bestehen, weswegen bei ANOM umso mehr Bedenken im Raum stehen.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

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  • EGMR zur Pressefreiheit bei Ablichtungen von Polizisten

    EGMR zur Pressefreiheit bei Ablichtungen von Polizisten

    Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR – CASE OF BILD GMBH & CO. KG v. GERMANY, Application no. 9602/18) befasst sich mit der Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Recht auf Achtung des Privatlebens bei Ablichtungen eines Polizisten in der Presse.

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  • BVerfG: Keine Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

    BVerfG: Keine Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen

    Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 900/22) betont, dass das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Recht nicht nur ein Verbot der Mehrfachbestrafung, sondern auch ein Verbot der Mehrfachverfolgung umfasst. Dieses schützt sowohl den Verurteilten als auch den Freigesprochenen vor erneuter Strafverfolgung. Dieses Verbot hat Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit und begrenzt damit den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens.

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  • Gefahr im Verzug

    Gefahr im Verzug

    Wann liegt eigentlich „Gefahr im Verzug“ vor, die zur Wohnungsdurchsuchung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss ermächtigt? Rechtlicher Hintergrund ist, dass in Ermangelung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses eine Wohnung nur dann durchsucht werden darf, wenn Gefahr im Verzug vorliegt (§§ 102, 105 Abs. 1 S. 1 StPO).

    Die Hausdurchsuchung ist ein Schreckmoment – und regelmäßig der Anlass, sich bei einem Strafverteidiger zu melden. Wir bieten einen Strafverteidiger-Notruf genau für diese Situation unter 0175 1075646 und dazu zahlreiche frei verfügbare Informationen rund um die Hausdurchsuchung auf unserer Webseite:

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  • Haftbefehl: Aufhebung des durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 199/23, hat entschieden, dass die Aufhebung des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Außervollzugsetzungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren nicht an § 116 Abs. 4 StPO zu messen ist.

    Dass die Staatsanwaltschaft einen Außervollzugsetzungsbeschluss nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO anfechten kann, wenn das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet im Gesetz keine Stütze – und das OLG macht zugleich deutlich, dass kein Vertrauen gebildet werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft klar kommuniziert gegen eine Außervollzugetzung vorzugehen:

    Ferner ist § 116 Abs. 4 StPO auch nicht über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung eines nicht rechtmäßigen Außervollzugsetzungsbeschlusses nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 StPO möglich ist, falls der Beschuldigte mangels Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO zwischenzeitlich auf freien Fuß gelangt ist (OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 – Ws 5/13 – juris Rn.33; LG Bremen, Beschluss vom 14.06.2021 – 1 Qs 212/21 – Rn. 32 m.w.N.; juris; Krauß, in: Beck´scherOK Stand: 01.07.2023, § 116 StPO Rn. 20; aA KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2010 – 4 Ws 38/10 – Rn. 4, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 17.09.2009 – I Ws 269/09 – Rn. 17, juris; Böhm, in: MünchKomm, 2. Aufl. 2023, § 116 StPO Rn. 49). Dass die Staatsanwaltschaft eine Außervollzugsetzungsentescheidung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO angreifen kann, falls durch das Gericht nicht zugleich die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet hat, findet weder im Gesetz eine Stütze noch gebietet dies die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05 (so zutreffend: OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 – Ws 5/13 – juris Rn.33). Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz, dass jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der § 116 Abs. 4 StPO möglich ist, nur für Konstellationen aufgestellt, in denen der Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt wurde (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05 –, Rn. 26).

    Im vorliegenden Fall scheidet eine entsprechende Anwendung von § 116 Abs. 4 StPO aber auch deshalb aus, weil sich ein schützenswertes Vertrauen des Beschuldigten auf die Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung bei Einhaltung der Auflagen nicht bilden konnte. Die Staatsanwaltschaft hat im Haftprüfungsverfahren am 30.06.2023 ausdrücklich beantragt, den Haftbefehl zu erweitern und in Vollzug zu belassen. Am Haftprüfungstermin am 05.07.2023 hat sie nicht teilgenommen. Nach Rückkehr der Akten hat sie sodann umgehend am 13.07.2023 Beschwerde eingelegt. Der Beschuldigte durfte daher auch aus diesem Grunde nicht damit rechnen, dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bereits dann Bestand haben wird, wenn er die gestellten Auflagen einhält.

  • Beamtenrecht: Zur Besetzung von Schulleiterposten

    Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren über die Anträge von stellvertretenden Schulleitern entschieden, die darauf gerichtet waren, die Besetzung der Schulleiterstelle an einer Gemeinschaftshauptschule in Neukirchen-Vluyn bzw. an einem Abendgymnasium in Düsseldorf vorläufig zu verhindern. Beide Antragsteller hatten sich jeweils als „Hausbewerber“ um die Stelle des Schulleiters an ihrer Schule beworben.

    Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte die Bewerbungen nicht berücksichtigt und auf die Neufassung des § 61 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen, wonach Lehrkräfte der betroffenen Schule nur dann benannt werden können, „wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben“.
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  • BVerfG-Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz

    BVerfG-Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26. April 2022 eine bedeutende Entscheidung getroffen, die das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) betrifft.

    Diese Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Überwachung durch den inländischen Verfassungsschutz und hat weitreichende Implikationen für die Datenübermittlung an andere Behörden. Das Urteil setzt damit die Linie der bisherigen Rechtsprechung fort, in der das Gericht zunehmend präzisere verfassungsrechtliche Maßstäbe für heimliche Überwachungsmaßnahmen und deren Übermittlung entwickelt hat.

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  • Außerachtlassung einer hinterlegten Schutzschrift

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1612/23) betont, dass die Nichtberücksichtigung einer eingereichten Schutzschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren den Antragsgegner in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Aber: Der Rechtsweg muss ausgeschöpft werden:

    Die Außerachtlassung einer hinterlegten Schutzschrift verletzt das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Zwar stellt der Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG seinerseits eine besondere Ausprägung der prozessualen Waffengleichheit dar. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (…).

    Besteht für eine Gehörsverletzung jedoch noch fachgerichtlicher Rechtsschutz, hat der Beschwerdeführer für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit gestützten Verfassungsbeschwerde vorzutragen, welche über den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehende Rechtsverletzung er rügt, für die es an fachgerichtlichem Rechtsschutz fehlt. Stützt er hierzu seine Rüge … auf eine bewusste und systematische Übergehung seiner prozessualen Rechte, bedarf es daher entsprechenden Vortrags, mit dem die Gehörsverletzung nicht als bloßer Verfahrensfehler, sondern nachvollziehbar als bewusste und systematische Übergehung seiner prozessualen Rechte dargetan ist.

  • OLG Karlsruhe: Keine Auslieferung nach Großbritannien wegen unmenschlicher Haftbedingungen

    Das OLG Karlsruhe (301 OAus 1/23) äußert Bedenken an den Haftbedingungen in Großbritannien und lehnt in einem aktuellen Beschluss die Auslieferung dorthin ab. So führt das OLG auf die konkret untermauerten Einwendungen des Betroffenen, er würde dort unmenschlich behandelt werden, wie folgt aus:

    Die Auslieferung erweist sich derzeit schon deshalb als unzulässig, weil die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland auf die vom Senat gemäß Art. 604 a) und c) i.V.m. Art. 613 Abs. 2 TCA i.V.m. § 30 IRG (…) – unter ausführlicher Begründung zu deren Entscheidungserheblichkeit anhand der Rechtsprechung des EGMR und des deutschen Bundesverfassungsgerichts – erbetenen Garantien und Mitteilungen nicht umfassend geantwortet haben (…)

    Nachdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr für den Schutz der Grundrechte des Verfolgten besteht, wenn er ohne entsprechende Garantie und Mitteilungen zu den Haftbedingungen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ausgeliefert würde, konnte der Senat gemäß Art. 604 c.) TCA zusätzliche Garantien für die Behandlung des Verfolgten nach der Übergabe verlangen, bevor er über die Vollstreckung des TCA Haftbefehls entscheidet.

    Die Justizbehörden des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland haben – trotz Fristverlängerung – bis heute auf die berechtigten Anfragen des Senats (…) schon keine Garantie übermittelt, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen den Verfolgten aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht (…).

    Mit einer solchen Erklärung ist angesichts dessen, dass auf die Anfragen (…) keine entsprechende Garantie abgegeben wurde und auf die weitere Anfrage (…) keinerlei Erklärung eingegangen ist, innerhalb der Fristen aus Art. 615 TCA Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 613 Abs. 2 HS 2 TCA auch nicht mehr zu rechnen.


    Die Auslieferung ist im Übrigen derzeit unzulässig, da die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland die im Senatsbeschluss vom 19.01.2023 nach Art. 604 c.) i.V.m. Art. 613 Abs. 2 TCA unter Fristsetzung von insgesamt über sieben Wochen erbetenen Garantien nicht abgegeben haben und die Fragen zu den konkret vom Verfolgten nach seiner Auslieferung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in einer ihn voraussichtlich aufnehmenden Haftanstalt zu erwartenden Haftbedingungen auch nicht konkret beantwortet haben.

    Da nach den substantiiert vorgetragenen Einwendungen des Verfolgten zu den aktuellen Haftbedingungen im Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Sachaufklärung durch den Senat, wonach die in dem o.g. CPT-Bericht vom 07.07.2021 festgestellte Überbelegung in mehreren Haftanstalten des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auch im Jahr 2023 (trotz vorgenommener Verbesserungen) noch anhält (nach der Auskunft des Justizministeriums des Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland in „World Prison Brief data“ liegt am 27.01.2023 eine [Über]-Belegung der Haftanstalten von 107,5 % vor vgl. https://www.prisonstudies.org/country/united-kingdom-england-wales Abrif am 10.03.2023), kann derzeit nach allem nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung in das Vereinigte Königreichs Großbritannien und Nordirland dort menschenwürdige Haftbedingungen erhalten würde (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 01.12.2020, 2 BvR 1845/18 und vom 02.02.2021, 2 BvR 156/21 jeweils abgedruckt bei juris), mithin erweist sich die Auslieferung als derzeit unzulässig. Das Auslieferungshindernis folgt aus Art. 604 c) TCA, § 73 IRG i.V.m. Art 3 EMRK.

  • BVerwG: Gesetzliche Verpflichtung der TK-Anbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig

    BVerwG: Gesetzliche Verpflichtung der TK-Anbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig

    Die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG a.F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.

    Hinweis: RA Jens Ferner kommentiert §175 TKG im BeckOK-StPO, die Entscheidung wird dort zur nächsten Veröffentlichung berücksichtigt werden

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