Mit am 20.6.23 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/20) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung wendet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Leivtec XV3 durchgeführt. Der Beschwerdeführer sieht sich insbesondere in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgenden Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil das eingesetzte Messgerät keine sogenannten „Rohmessdaten“ speichere und damit im Bußgeldverfahren ein nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet worden sei.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert darlegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang auch zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen. Der Beschwerdeführer meint jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sogenannte „Rohmessdaten“ erheben. Er legt insofern aber nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.
Kurze Anmerkung: Aus meiner Sicht gingen Antrag des Beschwerdeführers und die Ausführungen des BVerfG an dem Kernproblem vorbei. Hier geht es nicht zum Zugang zu Beweismitteln, dies schon da diese ja gar nicht vorhanden sind. Vielmehr ging es hier um das kritische Problem des Zwangs zur Erhebung von Beweisen – wofür es gute Gründe gab.
Zum einen sind die Beweise in Form der Rohdaten zum Abschluss des Messverfahrens vorhanden und werden bewusst verworfen, es geht also um leicht verfügbare und bewusst vereitelte Beweismittel. Zum anderen gilt bei Ordnungswidrigkeiten wie im Strafprozess der Amtsermittlungsgrundsatz samt Anspruch des Bürgers auf Erhebung entlastender Umstände, was hier in der Wurzel bereits vereitelt wird. Ein modernes staatliches Verfahren, das Sanktionen für Bürger bereithält, hat sich an diesem Maßstab zu orientieren. Der Beschwerdeführer hätte darauf verweisen müssen – das BVerfG dagegen hätte in seinem obiter dictum den begrenzten Horizont gleichwohl verlassen müssen. Die Entscheidung ist ein weiterer trauriger Meilenstein in der Verkrustung unserer seit 150 Jahren (!) unveränderten Art Prozesse zu führen – und das BVerfG muss sich fragen lassen, welche unrühmliche Rolle es hierbei spielt.
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