Unverhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung wegen Beleidigung

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 26. Juli 2022, Az. 631 Qs 17/22) entschied über die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung, die wegen des Verdachts auf angeordnet worden war. Im Kern ging es um die Frage, ob eine derart einschneidende Maßnahme angesichts der geringen strafrechtlichen Relevanz des Vorwurfs verhältnismäßig ist. Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG und setzt Maßstäbe für künftige Verfahren.

Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten war von der Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches wegen Beleidigung (§ 185 StGB) eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Hamburg die der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten. Der Antrag wurde mit der Hoffnung begründet, Beweismittel für die Straftat zu finden.

Das Amtsgericht Hamburg entsprach dem Antrag und ordnete die Durchsuchung an, die am 8. September 2021 vollzogen wurde. Die Ex-Partnerin des Beschuldigten legte im Nachgang Beschwerde gegen diese Anordnung ein und machte die Rechtswidrigkeit geltend.

Rechtliche Analyse

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde der Betroffenen war zulässig, obwohl die Durchsuchung bereits abgeschlossen und somit prozessual erledigt war. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch bei erledigten Maßnahmen die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit erfolgen, insbesondere wenn Grundrechte betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997, Az. 2 BvR 817/90).

2. Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Das LG Hamburg erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig, da die Maßnahme als unverhältnismäßig eingestuft wurde. Zwar sah das Gericht die formellen Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach §§ 102, 105 als gegeben an. Jedoch sei die Anordnung im vorliegenden Fall unangemessen, da der Beschuldigte bei einer Verurteilung lediglich mit einer geringen rechnen müsse. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und den zu erwartenden Folgen stehen. Dies war hier nicht der Fall.

3. Bedeutung von Art. 13 GG

Die Entscheidung unterstreicht die Tragweite des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses schützt vor staatlichen Eingriffen, die nur unter strengen Voraussetzungen gerechtfertigt sind. Eine bloße Vermutung, möglicherweise relevante Beweismittel zu finden, genügt nicht, um diesen Schutz auszuhebeln.


Fazit

Das Landgericht Hamburg setzte mit seinem Beschluss ein deutliches Zeichen für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei staatlichen Zwangsmaßnahmen. Die Entscheidung betont, dass selbst bei strafrechtlichen Ermittlungen der Schutz der Grundrechte Vorrang haben muss, wenn der Zweck der Maßnahme in keinem angemessenen Verhältnis zu den eingreifenden Folgen steht. Für die Praxis bedeutet dies eine verstärkte Überprüfung gerichtlicher Anordnungen auf ihre Verhältnismäßigkeit.


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Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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