Teilzeitarbeit: Teilzeitwunsch einer Verkäuferin im Kaufhaus

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Derartige Gründe liegen vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit den Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann. Zudem muss es das betriebliche Organisationskonzept sowie die zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über diese Frage in einem Fall aus einem Teppichhaus zu entscheiden. Eine Verkäuferin verlangte eine Verkürzung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 25 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, weil es nicht seinem Servicekonzept entsprach.

Das BAG verpflichtete den Arbeitgeber, dem Teilzeitwunsch zuzustimmen. Zwar erhöhe sich bei der Arbeitszeitreduzierung die Wahrscheinlichkeit, dass die Verkäuferin bei Rückfragen von Kunden nicht angetroffen werde. Es stelle insoweit ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicherstellen wolle, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner hätten. Die Beeinträchtigung sei aber nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar sei. Dies sei vorliegend angesichts der 60-stündigen Ladenöffnungszeit der Fall. Der Arbeitgeber müsse hier ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer nicht antreffe, an den er sich ursprünglich gewandt hatte. Das betriebliche Organisationskonzept sei daher nicht wesentlich beeinträchtigt (BAG, 9 AZR 665/02).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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