Teilzeitarbeit: Teilzeitwunsch einer Verkäuferin im Kaufhaus

Nach dem - und Befristungsgesetz hat der Anspruch auf Verringerung der , soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Derartige Gründe liegen vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit den Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann. Zudem muss es das betriebliche Organisationskonzept sowie die zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über diese Frage in einem Fall aus einem Teppichhaus zu entscheiden. Eine Verkäuferin verlangte eine Verkürzung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 25 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, weil es nicht seinem Servicekonzept entsprach.

Das BAG verpflichtete den Arbeitgeber, dem Teilzeitwunsch zuzustimmen. Zwar erhöhe sich bei der Arbeitszeitreduzierung die Wahrscheinlichkeit, dass die Verkäuferin bei Rückfragen von Kunden nicht angetroffen werde. Es stelle insoweit ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicherstellen wolle, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner hätten. Die Beeinträchtigung sei aber nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar sei. Dies sei vorliegend angesichts der 60-stündigen Ladenöffnungszeit der Fall. Der Arbeitgeber müsse hier ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer nicht antreffe, an den er sich ursprünglich gewandt hatte. Das betriebliche Organisationskonzept sei daher nicht wesentlich beeinträchtigt (BAG, 9 AZR 665/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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