Teilzeitarbeit: Teilzeitwunsch einer Verkäuferin im Kaufhaus

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Derartige Gründe liegen vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit den Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann. Zudem muss es das betriebliche Organisationskonzept sowie die zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über diese Frage in einem Fall aus einem Teppichhaus zu entscheiden. Eine Verkäuferin verlangte eine Verkürzung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 25 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, weil es nicht seinem Servicekonzept entsprach.

Das BAG verpflichtete den Arbeitgeber, dem Teilzeitwunsch zuzustimmen. Zwar erhöhe sich bei der Arbeitszeitreduzierung die Wahrscheinlichkeit, dass die Verkäuferin bei Rückfragen von Kunden nicht angetroffen werde. Es stelle insoweit ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicherstellen wolle, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner hätten. Die Beeinträchtigung sei aber nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar sei. Dies sei vorliegend angesichts der 60-stündigen Ladenöffnungszeit der Fall. Der Arbeitgeber müsse hier ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer nicht antreffe, an den er sich ursprünglich gewandt hatte. Das betriebliche Organisationskonzept sei daher nicht wesentlich beeinträchtigt (BAG, 9 AZR 665/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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