Sonderzahlung: Arbeitgeber muss Widerrufsvorbehalt deutlich machen

Will sich ein Arbeitgeber die Auszahlung einer Sonderleistung für die Zukunft jeweils vorbehalten, reicht die Bezeichnung als “freiwillige Sozialleistung” nicht aus.

Dies musste sich ein Arbeitgeber sagen lassen, der seinen Mitarbeitern in einer Personalinformation für den Monat des 25-jährigen Dienstjubiläums ein Geldgeschenk versprochen hatte. Als er einen Monat vor dem Jubiläum eines Mitarbeiters per Bekanntmachung die sofortige Einstellung der Zahlungen mitteilte, wurde er von dem Mitarbeiter auf Zahlung verklagt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Mitarbeiter Recht. Es machte deutlich, dass die ursprünglich erteilte Zusage des Arbeitgebers keinen “Freiwilligkeitsvorbehalt” vorsah. Die gewählten Formulierungen “freiwillige Sozialleistung” und “Geldgeschenk” reichten für einen Widerrufsvorbehalt nicht aus. Der Arbeitnehmer konnte nach Ansicht des BAG daraus nicht deutlich entnehmen, dass der Arbeitgeber seine rechtliche Bindung in Frage stellen wollte. Die Formulierung hätte auch so verstanden werden können, dass sich der Arbeitgeber “freiwillig” zu einer Zahlung verpflichte, ohne dass er durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz dazu gezwungen war (BAG, 10 AZR 48/02).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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