Will sich ein Arbeitgeber die Auszahlung einer Sonderleistung für die Zukunft jeweils vorbehalten, reicht die Bezeichnung als „freiwillige Sozialleistung“ nicht aus.
Dies musste sich ein Arbeitgeber sagen lassen, der seinen Mitarbeitern in einer Personalinformation für den Monat des 25-jährigen Dienstjubiläums ein Geldgeschenk versprochen hatte. Als er einen Monat vor dem Jubiläum eines Mitarbeiters per Bekanntmachung die sofortige Einstellung der Zahlungen mitteilte, wurde er von dem Mitarbeiter auf Zahlung verklagt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Mitarbeiter Recht. Es machte deutlich, dass die ursprünglich erteilte Zusage des Arbeitgebers keinen „Freiwilligkeitsvorbehalt“ vorsah. Die gewählten Formulierungen „freiwillige Sozialleistung“ und „Geldgeschenk“ reichten für einen Widerrufsvorbehalt nicht aus. Der Arbeitnehmer konnte nach Ansicht des BAG daraus nicht deutlich entnehmen, dass der Arbeitgeber seine rechtliche Bindung in Frage stellen wollte. Die Formulierung hätte auch so verstanden werden können, dass sich der Arbeitgeber „freiwillig“ zu einer Zahlung verpflichte, ohne dass er durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz dazu gezwungen war (BAG, 10 AZR 48/02).