Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall

Nach einem Arbeitsunfall kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen Aber: Es gibt kein Schmerzensgeld bei lediglich grob fahrlässig eröffneter Gefahrenquelle (Urteil LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 839/04). Denn im Arbeitsrecht haftet der mögliche Schadensverursacher bei einem Arbeitsunfall des Mitarbeiters nur dann auf Zahlung eines Schmerzensgelds, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und nicht schon dann, wenn vorsätzlich eine Gefahrenquelle eröffnet wird, die sich zum Unfallgeschehen entwickelt.

Dieser Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz betraf einen Anstreicher, der sich beim Sturz vom Gerüst verletzte. Sein Vorgesetzter hatte das Gerüst wegen fehlender Materialien nicht sichern können, gleichwohl aber den Beginn der Malerarbeiten angeordnet. Das sei nach Ansicht des LAG keine vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalls gewesen. Der Vorgesetzte habe lediglich eine Gefahrenquelle geschaffen. Das begründe noch keinen Schadenersatzanspruch. Die Klage des verletzten Anstreichers wurde daher abgewiesen.

Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 72/14) hat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld hat, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat – das schlichte Ignorieren von Vorschriften genügt hierfür nicht.

Eine Klage in diesem Bereich ist damit nur begründet, wenn dem Kläger Schmerzensgeld- noch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 253 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, §§ 823 ff. BGB zustehen. Eine Haftung des Arbeitgebers ist dabei häufig bereits gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben (dazu auch Oberlandesgericht Hamm, 4 U 1/16, zum Fall des Ausrutschens in einer Halle).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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