Rechtskreistheorie: Die Rechtskreistheorie besagt, dass eine mögliche Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt – und daher dann auch nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden kann, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (so BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21.Januar 1958 – GSSt 4/57, BGH, 4 StR 195/16 und 5 StR 464/19)
Für Durchsuchungen wurde die Anwendung der Rechtskreistheorie bisher offengelassen (siehe BGH, 3 StR 210/11 und 5 StR 546/06). Jedenfalls wenn der Angeklagte weder Bewohner noch Inhaber der betroffenen Wohnung war und damit hinsichtlich dieser Durchsuchung nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG gefallen ist will der BGH hier die Rechtskreistheorie anwenden (BGH, 4 StR 144/20 unter Verweis auf Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 90. EL, Art. 13 Rn. 12).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.