Rechtskreistheorie

Rechtskreistheorie: Die Rechtskreistheorie besagt, dass eine mögliche Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, ihm gegenüber nicht zu einem führt – und daher dann auch nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden kann, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (so BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21.Januar 1958 – GSSt 4/57, BGH, 4 StR 195/16 und 5 StR 464/19)

Für Durchsuchungen wurde die Anwendung der Rechtskreistheorie bisher offengelassen (siehe BGH, 3 StR 210/11 und 5 StR 546/06). Jedenfalls wenn der Angeklagte weder Bewohner noch Inhaber der betroffenen Wohnung war und damit hinsichtlich dieser nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG gefallen ist will der BGH hier die Rechtskreistheorie anwenden (BGH, 4 StR 144/20 unter Verweis auf Papier in Maunz/Dürig, , 90. EL, Art. 13 Rn. 12).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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