Rechtskreistheorie

Rechtskreistheorie: Die Rechtskreistheorie besagt, dass eine mögliche Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt – und daher dann auch nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden kann, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (so BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21.Januar 1958 – GSSt 4/57, BGH, 4 StR 195/16 und 5 StR 464/19)

Für Durchsuchungen wurde die Anwendung der Rechtskreistheorie bisher offengelassen (siehe BGH, 3 StR 210/11 und 5 StR 546/06). Jedenfalls wenn der Angeklagte weder Bewohner noch Inhaber der betroffenen Wohnung war und damit hinsichtlich dieser Durchsuchung nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG gefallen ist will der BGH hier die Rechtskreistheorie anwenden (BGH, 4 StR 144/20 unter Verweis auf Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 90. EL, Art. 13 Rn. 12).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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