Rechtskreistheorie: Die Rechtskreistheorie besagt, dass eine mögliche Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt – und daher dann auch nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden kann, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (so BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21.Januar 1958 – GSSt 4/57, BGH, 4 StR 195/16 und 5 StR 464/19)
Für Durchsuchungen wurde die Anwendung der Rechtskreistheorie bisher offengelassen (siehe BGH, 3 StR 210/11 und 5 StR 546/06). Jedenfalls wenn der Angeklagte weder Bewohner noch Inhaber der betroffenen Wohnung war und damit hinsichtlich dieser Durchsuchung nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG gefallen ist will der BGH hier die Rechtskreistheorie anwenden (BGH, 4 StR 144/20 unter Verweis auf Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 90. EL, Art. 13 Rn. 12).
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