Akteneinsicht

Anspruch auf : Der verteidigte Angeklagte hat keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird im Fall der Bestellung eines Verteidigers ausschließlich von den Verteidigern wahrgenommen, § 147 Abs. 1 StPO. Nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht ein Recht auf den Erhalt von Abschriften aus der Verfahrensakte nur für einen unverteidigten Angeklagten (siehe dazu BGH, 2 StR 45/20).

Dabei ist die Gewährung umfassender Akteneinsicht die wesentliche Grundlage eines fairen Strafverfahrens: Grundsätzlich ist dem jedoch Rechnung getragen, soweit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat (EGMR, 9783/82 und 29/1992/374/445). Die Verteidigungsrechte eines Angeklagten werden auf diesem Weg mit der Rechtsprechung in aller Regel gewahrt und die „Waffengleichheit“ gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft hinreichend begründet. Für das Revisionsverfahren gilt dies in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten des Angeklagten, das Verfahren neben seinen Verteidigern selbst inhaltlich mitzugestalten, eher gering sind (so ausdrücklich BGH, 3 StR 155/19 und 2 StR 45/20). 

Dass man das so sieht ist keine Strafe des verteidigten Angeklagten, sondern Ausdruck rationellen Arbeitens: Justiz und Gesetz wollen, dass der professionelle Verteidiger der hauptsächliche Ansprechpartner ist, weil auf dem Weg die Verteidigung auch viel zielgerichteter geführt werden kann.

Akteneinsicht - Rechtsanwalt Ferner

Jens Ferner

Strafverteidiger

Akteneinsicht des Angeklagten bei bestelltem Verteidiger

Ein Recht des Angeklagten auf Akteneinsicht neben demjenigen seiner Verteidiger kommt allenfalls dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne dieses die Effektivität der Verteidigung beeinträchtigt sein könnte, z.B. dann, wenn den Verteidigern angesichts des Umfangs des Aktenmaterials nicht genügend Zeit für die Unterrichtung des Angeklagten über den Verfahrensgegenstand verbleibt und es zudem in besonderem Maße auf dessen Kenntnis zum prozessgegenständlichen Lebenssachverhalt ankommt (EGMR, 46221/99). Abschliessend gilt: Grundsätzlich ist es einem Angeklagten zuzumuten, die für eine effektive Verteidigung notwendigen Informationen durch Konsultation seines Verteidigers zu beschaffen (BGH, 3 StR 430/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.