Als Mittel des Raubes kommt auch die konkludente Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, nämlich der Fortsetzung der Gewalt, in Betracht. Hierfür genügt allerdings weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, noch das bloÃe Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung hervorgerufenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers. Vielmehr muss sich aus den Gesamtumständen einschlieÃlich der früheren Gewaltanwendung die aktuelle Drohung mit weiterer Gewaltanwendung ergeben, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt haben, er werde einen etwaigen Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen (so BGH, 4 StR 351/22).
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