Das Tatbestandsmerkmal „auf frischer Tat betroffen“ im Sinne dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn der Dieb noch in unmittelbarer Nähe des Tatortes und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also im Zeitpunkt der Wahrnehmung noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht (dazu BGH, 4 StR 451/22).
Ist dies der Fall und setzt der Täter danach eines der in § 252 StGB genannten Nötigungsmittel mit Zueignungsabsicht ein, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung im Übrigen nicht mehr darauf an, dass sich das Nötigungsmittel gegen eine Person richtet, die er auf frischer Tat betroffen hat. Es genügt vielmehr, dass die Nötigungshandlung eine Folge der Betroffenheit ist und mit dieser in einem Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn das Nötigungsmittel im Rahmen der so genannten Nacheile eingesetzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter in unmittelbarem Anschluss an die Betroffenheit auf frischer Tat verfolgt wird und diese Verfolgung ohne Zäsur bis zur Anwendung des Nötigungsmittels fortgesetzt wird. Ist dies der Fall, kommt es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen der Vortat und dem Einsatz des Nötigungsmittels nicht mehr an.
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