Beweiserhebung von Amts wegen im Strafprozess

§ 244 Abs. 2 gebietet es, von Amts wegen Beweise zu erheben, wenn nach den Akten oder dem Inbegriff der Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung Anlass geben müssen oder geeignet sind, verbleibende Zweifel, die der Überzeugungsbildung entgegenstehen, zu beseitigen.

Ergibt die Beweisaufnahme weder den Beweis noch die Widerlegung einer entscheidungserheblichen Tatsache, so hat das Gericht, bevor es in diesem Punkt zugunsten des Angeklagten entscheidet, von Amts wegen nach etwaigen weiteren Aufklärungsmöglichkeiten zu forschen und anzuordnen, dass bekannte oder erkennbare weitere, bisher nicht benutzte Beweismittel, die eine Aufklärung erwarten lassen, beschafft und herangezogen werden (so BGH, 4 StR 318/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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