Beweiserhebung von Amts wegen im Strafprozess

§ 244 Abs. 2 StPO gebietet es, von Amts wegen Beweise zu erheben, wenn nach den Akten oder dem Inbegriff der Hauptverhandlung Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung Anlass geben müssen oder geeignet sind, verbleibende Zweifel, die der Überzeugungsbildung entgegenstehen, zu beseitigen.

Ergibt die Beweisaufnahme weder den Beweis noch die Widerlegung einer entscheidungserheblichen Tatsache, so hat das Gericht, bevor es in diesem Punkt zugunsten des Angeklagten entscheidet, von Amts wegen nach etwaigen weiteren Aufklärungsmöglichkeiten zu forschen und anzuordnen, dass bekannte oder erkennbare weitere, bisher nicht benutzte Beweismittel, die eine Aufklärung erwarten lassen, beschafft und herangezogen werden (so BGH, 4 StR 318/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.