Das Parken in Fahrtrichtung links im Verkehrsberuhigten Bereich ist erlaubt und darf
nicht mit einem Verwarnungsgeld belegt werden. Auch wenn dieses Urteil schon recht alt ist, so hat es sich in Verwaltung und Bürgerschaft noch nicht sehr weit herumgesprochen. Die praktische Bedeutung des Urteils ist jedoch sehr groß, und mancher Autofahrer könnte sich erfolgreich gegen eine Knolle wehren, wenn er das Urteil kennen würde.
Dem lag folgender Fall zu Grunde:
Ein Anwohner parkte in einem verkehrsberuhigten Bereich zwar an einer Stelle, die als
Parkplatz ausgewiesen war, leider jedoch in Fahrtrichtung links. In Zeiten leerer
Kassen (siehe oben) war die Politesse auch hier sehr eifrig und heftete ein Knöllchen
an die Windschutzscheibe des Autos. Dieser Fall beschäftigte zunächst – zum Nachteil
des Bürgers – das Amtsgericht Aachen, und sodann zum Nachteil der Stadt Alsdorf
bei Aachen das Oberlandesgericht Köln. Das Oberlandesgericht sagte, dass
verkehrsberuhigte Bereiche nicht als eine Fahrbahnen in i. S. d. StVO gelten. Auf
Fahrbahnen i.S.d. StVO ist jedoch nur – außer in Einbahnstraße – das Parken links in
Fahrtrichtung verboten.
Merke: in verkehrsberuhigten Bereichen muss man zwar auf den besonders
ausgewiesenen Parkflächen parken, man darf aber in Fahrtrichtung links parken.
Nebenbei bemerkt: Der Stadt ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von etwa 30 DM
entgangen, sie durfte dafür aber Prozesskosten insgesamt in einer Höhe von etwa
2000 DM zahlen. Das hat sich doch gelohnt!
OLG Köln 30.05.1997 AZ: 93 Ss 136/97
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