Der Bußgeldkatalog sieht ein Fahrverbot vor, wenn ein Fahrer innerhalb eines Jahres zweimal bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erwischt wird. Auf das Fahrverbot kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen durch das Fahrverbot gefährdet wäre.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat aber in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil den Verzicht auf das Fahrverbot rechtfertigt. Sinn und Zweck des Fahrverbots ist die eindringliche „Warn- und Denkzettelfunktion“. Es müssen daher besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf diesen „Denkzettel“ rechtfertigen. Erforderlich ist, dass durch das Fahrverbot erhebliche Härten die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährden. Möglich ist auch, dass eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ebenfalls eine wirtschaftliche Bedrohung des Betroffenen darstellen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.8.2002).
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