BVerfG stärkt Grundrechte: Einschränkungen bei Überwachung und Datenspeicherung durch das Bundeskriminalamt

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) befasste sich mit der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), insbesondere den Ermächtigungen des Bundeskriminalamts (BKA) zur Überwachung und Datenverarbeitung. Die Entscheidung klärte, unter welchen Voraussetzungen diese Maßnahmen zulässig sind und welche Einschränkungen bestehen, um den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.

Hintergrund

Die Kläger wandten sich gegen verschiedene Vorschriften des BKAG, die es dem BKA ermöglichten, zu erheben und zu speichern, insbesondere im Kontext der Terrorismusbekämpfung und bei der Überwachung von Kontaktpersonen. Sie sahen hierin eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Wichtige Kernaussagen des Urteils

  1. Überwachung von Kontaktpersonen:
    Das Gericht stellte klar, dass die Überwachung von Kontaktpersonen nur unter der Bedingung zulässig ist, dass die Überwachung der tatsächlich verdächtigen Person rechtmäßig wäre. Diese Maßnahme darf also nicht ohne triftigen Grund auf Personen ausgeweitet werden, die nur indirekt mit der eigentlichen Zielperson in Verbindung stehen.
  2. Löschung personenbezogener Daten:
    Daten, die im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen erhoben wurden, müssen nach Abschluss des Erhebungszwecks grundsätzlich gelöscht werden. Eine Ausnahme von dieser Löschpflicht ist nur dann möglich, wenn sich nachträglich konkrete Ermittlungsansätze ergeben, die eine weitere Nutzung der Daten rechtfertigen.
  3. Speicherung von Grunddaten:
    Die Speicherung personenbezogener Daten zur Identifizierung oder zur Verfolgung einer bestimmten Straftat muss verhältnismäßig sein und auf eine ausreichende Prognose gestützt werden. Es bedarf klarer gesetzlicher Regeln zur Festlegung der Speicherdauer und zur regelmäßigen Überprüfung, ob die Speicherung weiterhin erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass Daten auf Vorrat und ohne konkreten Anlass gespeichert werden.

Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

Das BVerfG betonte die Wichtigkeit der Verhältnismäßigkeit. Eingriffsintensive Maßnahmen wie Überwachungen und Datenspeicherungen sind nur dann verfassungskonform, wenn sie im Verhältnis zur stehen und nur durchgeführt werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Insbesondere müssen Maßnahmen, die stark in die Grundrechte eingreifen, auf richterlichen Anordnungen oder zumindest auf strengen gesetzlichen Regelungen basieren.


Fazit

Das erklärte einige der angegriffenen Vorschriften für unvereinbar mit dem , erlaubte jedoch deren weitere Anwendung bis spätestens Juli 2025, damit der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, diese Regelungen nachzubessern.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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