Legal Highs: Bundesregierung stellt sich dem Wettlauf

Die so genannten “Legal Highs” (auch “Herbal Highs”, im Handel häufig unter der Produktbezeichnung “Explosion” bzw. “Popper” angeboten) sind bereits seit einiger Zeit ein Problem: Hierbei handelt es sich um neuartige psychoaktive Substanzen, die jedenfalls nicht ausdrücklich (bisher) dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen. Im Regelfall handelt es sich hierbei um (synthetische) Derivate, also Ableitungen, von bereits bekannten und verbotenen Substanzen bzw. deren Wirkstoffen. Diese werden dann etwa als “Kräutermischungen” oder auch “Badesalze” auf den Markt gebracht – gleichwohl wie übliche Drogen konsumiert, um einen Rausch-Effekt zu erzielen.

Neben der vermeintlichen Straflosigkeit suggerieren diese “Legal Highs” zudem eine gewisse Gefahrlosigkeit, zumindest durch die verharmlosende Bezeichnung. An dieser Stelle sei auf eine Statistik des statistischen Bundesamtes verwiesen (mit Dank an Jörn Patzak für diesen Hinweis im Beck-Blog), der zu Folge mehr als die Hälfte der Konsumenten solcher Substanzen bereits Beschwerden hatten (Herzrasen, Kreislaufprobleme), wobei weitere Probleme wie Kopfschmerzen bis hin zu ernst zu nehmenden Muskelkrämpfen auch keineswegs selten waren.

Mit der nun mehr vorgelegten 26. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften werden weitere neue synthetische, psychoaktive Stoffe (insgesamt 28) in die Anlagen des BtMG aufgenommen, um den Missbrauch dieser Stoffe einzudämmen und die Strafverfolgung zu erleichtern. Letztlich ist dies auch nur ein Schritt im bereits stattfindenden Wettlauf, denn schon jetzt ist klar, dass neue Derivate folgen werden – inzwischen wird seitens der Bundesregierung daher daran gearbeitet, nicht mehr nur einzelne Substanzen/Wirkstoffe aufzunehmen, sondern gleich ganze “Familien” (“Substanzgruppen”). Langfristig wahrscheinlich, neben einer vernünftigen Aufklärung, der einzig brauchbare Weg, wenn man nicht nach jeder Änderungsverordnung schon die nächste weiterschreiben möchte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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