2. Senat: Nicht geringe Menge Cannabis bei 7.5 Gramm THC

Auch der zweite Senat des BGH schließt sich dem ersten Senat an und weist darauf hin, dass die bei 7,5 Gramm THC beginnt. Zumindest bemüht man eine Feigenblatt-Argumentation, doch auch dieser Senat übersieht, dass man wegen der gesetzlichen Definition in §35a KCanG die nicht geringe Menge unterhalb der geringen Menge festlegt.

Der Senat führt insoweit – es geht um eines meiner Verfahren – aus:

Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung des § 34 KCanG davon aus­ zugehen haben, dass die nicht geringe Menge Cannabis gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG weiter dem bisherigen Grenzwert für die nicht geringe Menge nach dem Betäubungsmittelgesetz entspricht, der bei 7,5 Gramm Tetrahydrocan­nabinol (THC) liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 1984 -3 StR 183/84, BGHSt 33, 8; vgl. nunmehr zum KCanG: BGH, Beschluss vom 18. April 2024 -1 StR 106/24, Rn. 7 ff.). Zwar heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung für das (BT-Drucks. 20/8704, S. 132, 148 f.; vgl. auch BT- Drucks. 20/10426, S. 139,147):

„Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der Rechtsprechung auf­grund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Defini­tion der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergan­genheit.“

Die geänderte Risikobewertung besteht jedoch lediglich darin, dass Kon­sumenten ein verantwortlicher Umgang mit Cannabis erleichtert werden soll (BT- Drucks. 20/8704, S. 1). Die Beurteilung der Gefährlichkeit von Cannabis hat sich demgegenüber nicht geändert. Der Gesetzentwurf führt hierzu aus:

„Wie bei anderen psychoaktiven Substanzen auch, ist der Konsum von Cannabis mit gesundheitlichen Risiken, wie beispielsweise cannabisindu­zierte Psychosen, verbunden. […] Beim Konsum von Cannabis sind junge Altersgruppen besonderen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt“ (BT- Drucks. 20/8704, S. 68).

Da im Übrigen durch die teilweise deutlich geminderten Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz die geän­derte Risikobewertung des Gesetzgebers hinreichend Berücksichtigung findet, besteht keine Veranlassung, darüber hinaus durch eine Erhöhung des Grenzwer­tes im Ergebnis eine weitere Strafmilderung vorzunehmen.

BGH, 2 StR 480/23
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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