Auch der zweite Senat des BGH schließt sich dem ersten Senat an und weist darauf hin, dass die nicht geringe Menge Cannabis bei 7,5 Gramm THC beginnt. Zumindest bemüht man eine Feigenblatt-Argumentation, doch auch dieser Senat übersieht, dass man wegen der gesetzlichen Definition in §35a KCanG die nicht geringe Menge unterhalb der geringen Menge festlegt.
Der Senat führt insoweit – es geht um eines meiner Verfahren – aus:
Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung des § 34 KCanG davon aus zugehen haben, dass die nicht geringe Menge Cannabis gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG weiter dem bisherigen Grenzwert für die nicht geringe Menge nach dem Betäubungsmittelgesetz entspricht, der bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 1984 -3 StR 183/84, BGHSt 33, 8; vgl. nunmehr zum KCanG: BGH, Beschluss vom 18. April 2024 -1 StR 106/24, Rn. 7 ff.). Zwar heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Cannabisgesetz (BT-Drucks. 20/8704, S. 132, 148 f.; vgl. auch BT- Drucks. 20/10426, S. 139,147):
„Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit.“
Die geänderte Risikobewertung besteht jedoch lediglich darin, dass Konsumenten ein verantwortlicher Umgang mit Cannabis erleichtert werden soll (BT- Drucks. 20/8704, S. 1). Die Beurteilung der Gefährlichkeit von Cannabis hat sich demgegenüber nicht geändert. Der Gesetzentwurf führt hierzu aus:
„Wie bei anderen psychoaktiven Substanzen auch, ist der Konsum von Cannabis mit gesundheitlichen Risiken, wie beispielsweise cannabisinduzierte Psychosen, verbunden. […] Beim Konsum von Cannabis sind junge Altersgruppen besonderen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt“ (BT- Drucks. 20/8704, S. 68).
Da im Übrigen durch die teilweise deutlich geminderten Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz die geänderte Risikobewertung des Gesetzgebers hinreichend Berücksichtigung findet, besteht keine Veranlassung, darüber hinaus durch eine Erhöhung des Grenzwertes im Ergebnis eine weitere Strafmilderung vorzunehmen.
BGH, 2 StR 480/23
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