Schlagwort: Führungsaufsicht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Abstinenzweisung alkoholkranker Abhängiger

    Abstinenzweisung alkoholkranker Abhängiger

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. September 2024 im Beschluss 3 StR 250/24 die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Abstinenzweisen für alkoholabhängige Straftäter untersucht. Diese Entscheidung ist bedeutsam, da sie grundsätzliche Anforderungen an die Weisung zur Abstinenz im Rahmen der Führungsaufsicht und deren Vereinbarkeit mit der Suchtproblematik der Betroffenen präzisiert.

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  • KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

    KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis

    Übersicht zur nicht geringen Menge im KCanG – Wo im neuen KCanG die Grenze zur sogenannten nicht geringen Menge liegt, ist derzeit unklar, wobei sich der 1. Senat des BGH sehr und zu frühzeitig versucht hat zu positionieren.

    Der Gesetzgeber jedenfalls führt sehr umfangreich in den Gesetzgebungsmaterialien aus, dass bisherige Werte nicht weiter angewendet werden können – und auch deutlich höhere Werte anzunehmen sind (dem hat sich der BGH entgegengestellt). Ich selbst habe inzwischen einen Beitrag dazu verfasst, der im JurisPR-Strafrecht erschienen ist und bewusst neue Wege geht.

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  • Staatsanwaltschaft: Möglichkeit der Beschwerde gegen verweigerte Wiederaufnahme (§154 II StPO)

    Entsprechend § 304 Abs. 1 StPO ist gegen alle von den Gerichten (im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren) erlassenen Beschlüsse die Beschwerde als Rechtsmittel zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht – das OLG Braunschweig (1 Ws 67/22) hat sich nun so postiert, dass es nicht zu erkennen vermag, warum der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen sein soll:

    Der Ausschluss des Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft kann zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass ihr – nach nahezu allgemeiner Auffassung (…) – kein Rechtsmittel gegen die auf ihren Antrag hin erfolgte gerichtliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zusteht (…).

    Denn die der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zugrundeliegende Prozesssituation unterscheidet sich – soweit es die Staatsanwaltschaft betrifft – maßgeblich von der im Falle der Versagung der Wiederaufnahme gegebenen Sachlage: Während sie im Falle der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch ihren vorangegangenen Antrag an diese Entscheidung gebunden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 91 f.), hängt die Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht von einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ab. Ihr schon im Grundsatz die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung zu versagen, ist bei dieser Sachlage mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 – III-4 Ws 27/17, Rn. 15, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 – Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44; Rieß, a.a.O.).

    Lediglich für den Angeklagten macht es daher in der Sache keinen Unterschied, ob das gegen ihn gerichtete Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird oder das Gericht die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens ablehnt. Denn er ist in beiden Fällen – weil er grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ein Strafverfahren allein zu dem Zwecke fortgeführt wird, seine Unschuld zu erweisen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 93) – nicht beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 – III-4 Ws 27/17, Rn. 17, juris).

    Dass gegen den die Wiederaufnahme anordnenden Beschluss – trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung – weder der Staatsanwaltschaft noch dem Angeklagten ein Beschwerderecht zusteht, lässt sich ebenfalls nicht dafür ins Feld führen, dies müsse auch bei der Versagung der Wiederaufnahme der Fall sein (so aber: Meyer-Goßner, Anmerkung zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 – 1 Ws 465/06, NStZ 2007, 421).

    Denn der Ausschluss des Beschwerderechtes im Falle der Anordnung der Wiederaufnahme folgt – als der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung – jedenfalls nach Eröffnung des Hauptverfahrens aus § 305 S. 1 StPO (Mavany in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2020, § 154, Rn. 82). Bei Versagung der Wiederaufnahme liegt eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung aber gerade nicht vor (Rieß, a.a.O.).

    Soweit ferner für die Versagung eines Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft angeführt wird, mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gehe kraft Gesetzes die Möglichkeit zur Verfügung über das Verfahren von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über, das zur Wiederaufnahme weder an einen Antrag noch an eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebunden sei (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 3. August 1983 – 3 Ws 503/83), kann auch dieses Argument das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht tragfähig ausschließen. Denn Antrags- und Anfechtungsbefugnis sind auch in anderen in der Strafprozessordnung geregelten Bereichen nicht immer deckungsgleich. Der Senat tritt insoweit den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 31. März 2017. a.a.O.) bei, welches mit Recht hervorgehoben hat, dass etwa im Falle eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 453 Abs. 1 S. 2 StPO) oder im Hinblick auf eine Reststrafenaussetzung (§ 454 Abs. 1 S. 2 StPO) ein Antragsrecht der Staatsanwaltschaft nicht normiert und ein entsprechender Antrag für die gerichtliche Entscheidung auch nicht Voraussetzung – die Staatsanwaltschaft vielmehr lediglich anzuhören – ist (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 16); gleichwohl steht der Staatsanwaltschaft in den vorgenannten Fallkonstellationen ein Anfechtungsrecht zu (vgl. § 454 Abs. 3 StPO, § 453 Abs. 2 S. 1 StPO).

    Schließlich überzeugt es auch nicht, der Staatsanwaltschaft das Recht zur Beschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme der nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgten (vorläufigen) Verfahrenseinstellung abzusprechen, weil die Wiederaufnahmeentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes steht (so aber: OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 1983 – 1 Ws 214/83, MDR 1984, 73; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1982 – 1 Ws 865-866/81, MDR 1983, 252, 253). Ermessensentscheidungen sind mitnichten per se der beschwerdegerichtlichen Nachprüfung entzogen. Steht eine gerichtliche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen, berührt dies nach richtiger Auffassung vielmehr lediglich den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichtes, das den dem (Tat-) Gericht eingeräumten Ermessensspielraum zu achten hat und seine Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Prozessgerichtes setzen darf (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 14; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 5; OLG Bamberg, a.a.O.; Mavany in: Löwe-Rosenberg, StPO, a.a.O., Rn. 83; Rieß, a.a.O., S. 41).

    Dass einer Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen (selbstverständlich) nicht entgegensteht, dass es grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts ist, die (zu erwartende) Strafe zu bemessen und es dem Rechtsmittelgericht daher verwehrt ist, seine Abwägung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (hierauf zu Recht hinweisend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 92), zeigt im Übrigen der Blick auf das Revisionsrecht: Auch dort ist die tatgerichtliche Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und erfolgt eine – unstreitig zulässige – Nachprüfung nur dahingehend, ob Rechtsfehler vorliegen (statt vieler: BGH, Urteil vom 3. März 2022 – 5 StR 228/21, Rn. 28, juris).

    Dass das Gesetz dem über die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4 StPO entscheidenden Gericht keine Vorgaben macht, wann das Verfahren wiederaufzunehmen ist und mithin der Rahmen zulässiger Ermessenserwägungen nicht vorgegeben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (so aber: Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421). Vielmehr kann – und muss – insoweit auf die allgemeinen Grundsätze zu Ermessensentscheidungen zurückgegriffen werden.

    Danach sind – um eine gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen – die für die getroffene Entscheidung bestimmenden Umstände darzulegen; die Entscheidung selbst ist auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhaltes unter Berücksichtigung aller erkennbar maßgebenden Umstände zu treffen (vgl. z.B. für das Recht der Führungsaufsicht: KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 5 Ws 217/20, Rn. 13 f., juris, m.w.N.).

  • Aussetzung der Unterbringung gemäß §67b Abs. 1 StGB zur Bewährung

    Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung: Entsprechend § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann.

    Besondere Umstände in diesem Sinne sind Umstände in der Tat, in der Person des Täters oder in seiner gegenwärtigen oder künftigen Lage, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder doch so abgeschwächt werden kann, dass trotz fortbestehender Gefährlichkeit zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

    Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt dabei auch das Eingreifen außerstrafrechtlicher Sicherungssysteme wie etwa die zivilrechtliche Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung in Betracht. Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten sowie die Aussicht auf einen im Falle des Weisungsverstoßes drohenden Bewährungswiderruf eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die fortbestehende Gefährlichkeit auf ein vertretbares Maß reduziert wird (zu alledem: BGH, 1 StR 72/87, 1 StR 24/21, 4 StR 586/09, 4 StR 193/17 und 4 StR 475/21).

    Zu prüfen ist dabei, ob den vom Beschuldigten krankheitsbedingt ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit durch engmaschige
    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht entgegengewirkt werden kann. Dies kann mit dem Argument verneint werden, dass die im Rahmen der Führungsaufsicht eröffneten Überwachungsmöglichkeiten nicht als hinreichend effektiv anzusehen seien, speziell bei einem krankheitsuneinsichtigen und nicht absprachefähigen Beschuldigten und der Frage, ob dieser künftig von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden kann.

  • Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt ein Verstoß
    gegen Weisungen während der Führungsaufsicht wegen des verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG nur dann dem Straftatbestand des § 145a StGB, wenn sich aus dem Wortlaut des führungsaufsichtsgerichtlichen Beschlusses klar und unmissverständlich ergibt, dass es sich bei der in Rede stehenden Weisung um eine solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist.

    Dafür ist zwar einerseits eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB nicht erforderlich; andererseits reicht eine solche ohne weitere Erläuterungen regelhaft aber auch nicht aus. Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die verfassungsrechtlich gebotene Klarstellung des strafbewehrten Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss insbesondere auch nicht durch eine mündliche Belehrung gemäß § 268a StPO oder §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO ersetzt werden.

  • Elektronische Fußfessel: Nicht nur für Sexualstraftäter

    Das OLG Rostock (I Ws 62/11) stellte kürzlich fest, dass eine elektronische Fussfessel nicht nur für Sexualstraftäter, sondern auch für andere Straftäter – im Rahmen schwerster Straftaten – in Frage kommt. Der Betroffene wurde u.a. wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Geiselnahme verurteilt und erhielt im Rahmen der Führungsaufsicht eine so genannte „elektronische Fußfessel“.
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  • BGH nochmals zur Sicherungsverwahrung

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben.

    Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor.

    Sie darf nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, in denen nach der Ausgangsverurteilung neue Tatsachen für die Gefährlichkeit des Täters erkennbar geworden sind. Einer bloßen Korrektur des Ausgangsurteils steht dessen Rechtskraft zwingend entgegen.

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  • Strafe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Der 5. Senat des BGH (5 StR 106/21) hat nochmals hervorgehoben, dass Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist, dass die Weisung, gegen die der Täter verstoßen hat, hinreichend bestimmt ist. Insoweit greift man die frühere Rechtsprechung auf und betont, dass dies auch in den Urteilsgründen darzustellen ist:

    In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und des Umstands, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich bei der Weisung, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um eine solche gemäß § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (…)

  • Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung

    Eine Unterbringung kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden: Mit einer solchen Möglichkeit zur Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB soll dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, den Vollzug einer angeordneten Unterbringung zu vermeiden, wenn der Zweck der Maßnahme durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.

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  • Unterbringung nach §64 StGB (Entziehungsanstalt)

    Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist ein dauerhaftes Thema im BTM-Strafrecht, das Angeklagte sehr belastet: Wir klären hier auf und helfen Ihnen, unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei ist insbesondere bei Drogendelikten tätig und hat schon oft die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abwehren können.

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  • Widerruf der Bewährung bei Verstoß gegen Abstinenzweisung

    Das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16, hat betont, dass es ausreichend ist, wenn die Frage, ob der suchtmittelabhängige Verurteilte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, des Grades seiner Abhängigkeit und des Verlaufs und des Erfolgs der bisherigen Therapiebemühungen überhaupt zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist, im Rahmen der Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft wird. Bei einer Abstinzanweisung im Zuge einer Auflage unterscheidet das OLG:

    • Eine im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB erteilte Abstinenzweisung wird regelmäßig (nur) dann verhältnismäßig sei, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist.
    • Für die Erteilung einer Abstinenzweisung nach § 56c StGB im Rahmen der Bewährungsaufsicht gilt dies nicht, da hier nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe droht, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 21. April 1993 (2 BvR 930/92, juris, Rdnr. 5ff) entschieden, dass eine Weisung gemäß § 56c StGB, keine Betäubungsmittel zu konsumieren, für sich genommen keinen Verstoß gegen Grundrechte beinhalte. Im Rahmen der oben genannten Entscheidung vom 30. März 2016 verweist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf, dass die Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB strafbewehrt sei und die Anforderungen an die Weisung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten aus diesem Grund erhöht seien. Insofern, so das Bundesverfassungsgericht, unterscheide sich die Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht von einer Weisung im Rahmen der Bewährungsaussetzung gemäß § 56c StGB. Werde gegen diese verstoßen, drohe nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße (§ 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB).

    Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16
  • Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 275/15) konnte sich zur Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht entsprechend §145a StGB äußern:

    § 145a StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (…) Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (…)

    In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss es sich aus dem Beschluss selbst ergeben, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind. Dafür ist zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB einerseits nicht erforderlich (…) sie wird ohne weitere Erläuterungen andererseits auch in der Regel nicht ausreichen, um dem Verurteilten die notwendige Klarheit zu verschaffen.

    Es ist vor allem der letzte Aspekt, der hier Wichtig war: Damit die Weisungen zu einer Strafbarkeit bei einem Verstoß führen können, müssen sie entsprechend klar und deutlich, besonders hinsichtlich der Rechtsfolgen, gefasst sein. Angesichts der vorliegenden Entscheidung sollte man bereits immer dann kritisch sein, wenn nicht ausdrücklich auf §68b StGB Bezug genommen wird. Auch wenn dies ausdrücklich nicht zwingend ist, so ist dann doch die Anforderung umso höher und man sollte als Strafverteidiger entsprechend umsichtig sein.