Nunmehr hat sich auch der 4. Senat zur Frage der „nicht geringen Menge“ im Rahmen des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCanG) geäußert und sich – wenig überraschend – der schon vorhandenen Rechtsprechung angeschlossen.
Die Frage ist von besonderer Bedeutung für die Strafzumessung bei Verstößen gegen dieses Gesetz. Im vorliegenden Fall (4 StR 5/24) hat der BGH ausführlich zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ Stellung genommen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Saarbrücken den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge verurteilt. Der Angeklagte betrieb eine professionelle Aufzuchtanlage für Cannabis und beabsichtigte den gewinnbringenden Verkauf der Ernteerträge.
Im erntereifen Zustand hätten die 22 Cannabispflanzen zusammen 550 g konsumfähiges Material mit einem THC-Gehalt von 27,5 g erbracht. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten ursprünglich unter Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), woraufhin der BGH die Neufassung des Schuldspruchs gemäß dem neuen KCanG prüfte.
Rechtliche Analyse
Grenzwert der „nicht geringen Menge“
Der BGH hat klargestellt, dass der Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG bei 7,5 g THC liegt. Diese Festlegung orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung unter dem BtMG, bei der eine „nicht geringe Menge“ ebenfalls bei 7,5 g THC angesetzt wurde. Der BGH sah weder Anlass noch Möglichkeit, diesen Grenzwert zu ändern, da sowohl die wissenschaftlichen Grundlagen zur Gefährlichkeit von Cannabis als auch der normative Kontext keine andere Bewertung nahelegen.
Handeltreiben mit Cannabis
Der Begriff des Handeltreibens im KCanG lehnt sich an die Begriffsdefinition des BtMG an. Demnach ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit als Handeltreiben zu werten. Dies umfasst auch den Anbau von Cannabis zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Weiterverkaufs. Der BGH bestätigte, dass auch der Anbau von Cannabispflanzen mit der Absicht des gewinnbringenden Verkaufs unter diese Definition fällt.
Keine Änderung des Grenzwertes
Der BGH wies darauf hin, dass die neuen Regelungen des KCanG keine Änderung des bisherigen Grenzwertes rechtfertigen. Auch wenn der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit einer höheren Grenzmenge in Betracht zog, fand der BGH keine belastbaren Anhaltspunkte, die eine Abweichung vom bisherigen Grenzwert rechtfertigen würden. Somit bleibt die „nicht geringe Menge“ weiterhin bei 7,5 g THC, unabhängig von den legalisierten Mengen für Eigenanbau und Besitz unter dem KCanG.
Fazit und Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH bestätigt die Kontinuität in der rechtlichen Bewertung der „nicht geringen Menge“ von Cannabis, auch unter dem neuen KCanG. Dies bedeutet für Betroffene, dass die Strafbarkeit von Verstößen gegen das KCanG sich weiterhin an den etablierten Grenzwerten orientiert. Für die Praxis bedeutet dies, dass beim Anbau oder Handel von Cannabis mit einem THC-Gehalt von 7,5 g oder mehr von einer „nicht geringen Menge“ auszugehen ist, was entsprechend höhere Strafen nach sich ziehen kann. Diese Klarstellung sorgt für Rechtssicherheit und Konsistenz in der Anwendung des neuen Gesetzes.
Die Entscheidung verdeutlicht auch, dass die legalisierten Mengen für Eigenanbau und Besitz nicht auf Handelsmengen übertragen werden können, wodurch die Unterscheidung zwischen legalem und illegalem Umgang mit Cannabis weiter präzisiert wird. Diese Klarheit ist wichtig für die Strafverfolgung und bietet eine verlässliche Grundlage für die gerichtliche Praxis.
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