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Urheberstrafrecht: GVU geht strafrechtlich gegen Links auf Streaming-Portalseiten vor

Erst einmal als kurzer Hinweis, ohne rechtliche Würdigung: Ein von mir als Strafverteidiger betreutes Verfahren im Bereich des Urheberstrafrecht zeigt, dass die GVU weiterhin strafrechtlich gegen Streaming Angebote und wohl auch „damit zusammenhängende Angebote“ vorgeht. Dabei liegt die Betonung an dieser Stelle auf „zusammenhängende Angebote“, womit insbesondere Portalseiten gemeint sind. Als solche „Portalseiten“ sind Angebote gemeint, die selber kein urheberrechtlich geschütztes Material vorhalten, sondern vielmehr „nur“ Links zu solchen Inhalten (nach meinem bisherigen Eindruck etwa einschlägigen Streaming-Seiten oder auch Torrentfiles) bereit stellen. Dabei fungiert das Portal selbst eher als eine Art Suchmaschine, die dann auf die einschlägigen Seite weiterverweist.

Die GVU erkennt bereits in dem Verlinken solcher Angebote eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter werke nach §106 UrhG sowie einen unerlaubten Eingriff in verwandte Schutzrechte nach §108 Nr.7 UrhG und stellt dann wohl Strafantrag, nach hiesigem Eindruck aber nur wenn eine gewisse Menge an Verweisen vorgehalten wird. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat diesbezüglich in der mir vorliegenden Angelegenheit ermittelt und die Sache letztlich tatsächlich zur Anklage gebracht. Damit wird die Frage, ob ein Weblink auf eine urheberrechtlich geschützte Datei eine urheberrechtlich relevante Handlung auch im Bereich des Strafrechts darstellt, demnächst von einem Gericht in der Region Aachen entschieden.

Es sei daher an dieser Stelle nochmals dringend angemahnt, mit einem derartigen Vorgehen vorsichtig zu sein und im Zweifelsfall davon Abstand zu nehmen. Die ausführliche rechtliche Diskussion behalte ich ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt auf dieser Seite vor. An dieser Stelle sei der Hinweis ausreichend, dass ich sehr deutlich zwischen einem zivilrechtlich nicht erlaubten Verlinken und der daneben gesondert zu beurteilenden strafrechtlichen Relevanz unterscheide. Dabei bin ich insbesondere mit dem EUGH der Auffassung, dass beim Verlinken urheberrechtlich geschützter Werke von einem strafrechtlich relevanten Verbreiten nur unter sehr engen Bedingungen die Rede sein kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.