AGB-Recht: Haftungsbegrenzung auf vertragstypische Schäden ist möglich

Der BGH (VIII ZR 337/11) stellt fest, dass in AGB eine pauschale Herausnahme atypischer Schäden aus zu zahlendem Schadensersatz möglich ist. Zur Erinnerung: Eine pauschale Begrenzung von Schadensersatzansprüchen in AGB ist mit der Rechtsprechung des BGH im Sinne starrer Summen kaum möglich. Der BGH stellte insofern früher fest (BGH, VIII ZR 155/99), dass eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach so bestimmt sein muss, dass die Höchstsumme in der Lage sein muss, die „vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken“. Nun wollte ein Energieversorger den Umweg einer Summe gar nicht mehr gehen sondern wählte diesen Weg:

Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden […]

Diese Formulierung hielt beim BGH stand. Der BGH stellt insofern unmissverständlich in den Gründen fest:

[…] der Verwender [ist] nicht gezwungen, die Haftungsbegrenzung durch die Angabe einer Höchstsumme näher darzustellen.

Sprich: Man muss sich mit den bekannten „Krücken“, bei denen der maximale Schadensersatz etwa auf ein vielfaches des Wertes der betroffenen Gegenstände oder der Auftragssumme beschränkt wird, nicht mehr herumschlagen. Der BGH will hierbei insbesondere berücksichtigen, dass man gar nicht immer die „vertragstypischen Schäden“ vorhersagen kann, gerade wenn man besonders gemischte Kundengruppen hat. Daher sieht die Lösung wie folgt aus:

Die Haftungsbegrenzung kann daher grundsätzlich auch so erfolgen, dass die Haftung unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden beschränkt wird […]

Hinweis: Der Leitsatz des BGH ist m.E. mißverständlich dahingehend, dass nur diejenigen diese Klausel verwenden können, die auf Grund speziell gemischter Kundengruppen ein entsprechendes Interesse an dieser Klausel haben. Die Begründung ist aber unmißverständlich allgemein gehalten und problemlos auf jeden Verwender zugeschnitten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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