Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

Im §46b StGB ist bei Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten durch einen Angeklagten vorgesehen, dass die Strafe zu mildern ist. Unser Strafrecht kennt einige solche Fälle der Aufklärungshilfe, die sich im Detail deutlich unterscheiden.

Grundsätzlich gilt hier, dass sich der Beitrag des Beschuldigten zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss, wenn er an der aufgedeckten Tat als Täter oder Teilnehmer beteiligt war. Dies ist nicht der Fall, wenn sich eine geständige Einlassung nur auf die eigene Tatbeteiligung bezieht.

Die Prüfung, ob auf Grund der Aufklärungshilfe nach §46b StGB eine Strafmilderung vorzunehmen ist, ist von Amts wegen durch das Gericht vorzunehmen. Es liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel vor, wenn nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen naheliegender Weise erfüllt sein können, ohne dass das Gericht diese Norm geprüft und gegebenenfalls erwogen hat, ob man von der in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch macht (siehe nur BGH, 5 StR 525/19).

Fraglich ist dabei oft, wie sich das Erfordernis einer Katalogtat auswirkt: Es gilt, dass die Aufdeckung einer Katalogtat nach § 46b Abs. 1 StGB, § 100a Abs. 2 StPO zur Folge hat, dass die fakultative Strafmilderung des § 46b Abs. 2 StGB sämtliche abgeurteilten Anlasstaten erfasst, die mit der Katalogtat in Zusammenhang stehen. Dieser notwendige Zusammenhang ist zwar eng zu verstehen, setzt aber nicht voraus, dass die Taten Teil derselben prozessualen Tat sind. Ein solcher Zusammenhang wird vom angenommen, wenn die eigene und die offenbarte Tat Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind.

Erforderlich ist ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen den beiden Taten. Ein rein zeitliches und örtliches Zusammentreffen der Taten reicht ebenso wenig, wie die bloße Identität der Tatbeteiligten. Je nach konkreter Fallgestaltung, insbesondere bei enger zeitlicher Abfolge und Beteiligung derselben Täter, kann jedoch der erforderliche Zusammenhang angenommen werden (siehe zusammenfassend BGH, 4 StR 105/15 und 2 StR 91/20).

Vorsicht: Eine Strafe kann von dem im Raum stehenden Rechtsfehler in diesem Zusammenhang unberührt bleiben wenn der Angeklagte nicht wegen einer Straftat verurteilt wird, die mit einer im Mindestmaß erhöhten bedroht ist (§ 46b Abs. 1 Satz 1 StGB).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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