Mit Urteil vom 22.12.2025 (Az. 4 U 43/25 e) hat das Oberlandesgericht Bamberg eine zentrale Frage des modernisierten Kaufrechts beantwortet: Wer ein hochgradig softwaregesteuertes Elektrofahrzeug kauft, kann sich beim Versagen einzelner digitaler Funktionen nicht mehr ohne Weiteres aus dem gesamten Vertrag lösen. Das Gericht weist die Berufung eines Tesla-Käufers zurück, der sein Model 3 unter Berufung auf Mängel an Autopilot, Einparkhilfe und Scheibenwischerautomatik vollständig zurückgeben wollte.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im März 2022 online ein Tesla Model 3 zum Preis von 65.020 Euro und nahm es im Dezember 2022 entgegen. Knapp elf Monate später erklärte er den Widerruf, später zusätzlich Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Beanstandet wurden Phantombremsungen im Autopilotmodus, eine fehlerhafte Einparkhilfe, eine unzuverlässige Scheibenwischerautomatik sowie das Fehlen von Ultraschallsensoren; ergänzend rügte der Kläger erstmals in der Berufung, die verbaute Hardware 3 sei zur Realisierung autonomen Fahrens technisch nicht in der Lage. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug 73.975 Kilometer zurückgelegt – eine Tatsache, die für die Frage der gewöhnlichen Verwendbarkeit später nicht ohne Bedeutung blieb.
Widerruf: Belehrung erfüllte Anforderungen
Materiell-rechtlich war der Widerruf vom 01.11.2023 verfristet, weil die 14-Tage-Frist mit Übergabe am 14.12.2022 zu laufen begann und die Belehrung den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genügte. Der Senat folgt dabei der jüngeren Linie des BGH (Beschlüsse vom 25.02.2025 und 22.07.2025) und stellt klar, dass weder die fehlende Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer noch die abstrakte Anknüpfung an die Verbrauchereigenschaft oder die Verwendung des Begriffs „Fernkommunikationsmittel“ eine Irreführung begründen. Damit ist die abweichende Auffassung des OLG Stuttgart (6 U 126/24) ausdrücklich überholt.
Bemerkenswert ist die Behandlung der unrichtigen Belehrung über die Rücksendekosten: Hier räumt das OLG ein, dass die Klausel angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit eines Pkw inhaltlich falsch ist, weil § 357 Abs. 6 S. 1 BGB die Kostentragungspflicht gerade nicht entstehen lässt. Diese Unrichtigkeit hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist gleichwohl nicht, weil § 357 Abs. 6 BGB als abschließende Sonderregelung die Sanktionen einer falschen Kostenbelehrung vorrangig und exklusiv festlegt – ein systematisches Argument, das der Senat aus BGH VIII ZR 5/25 übernimmt. Auch die Formulierung zur „nicht rückerstattbaren Bestellgebühr“ hält der Senat im Anschluss an das Kammergericht für klar und eindeutig, da sie sich erkennbar auf die vorvertragliche Stornierungsmöglichkeit und nicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht bezieht.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Werbung ist keine Zusicherung
Der erstmals in der Berufung erhobene Vorwurf, die Beklagte habe den Käufer mit Aussagen Elon Musks und Werbeaussagen zur Hardware 3 über die Tauglichkeit zum vollständig autonomen Fahren getäuscht, scheitert auf zwei Ebenen.
Zum einen qualifiziert das Gericht Aussagen wie „voll autonomes Fahren für die meisten Szenarien“ und „modernste Hardware, um […] vollkommen autonomes Fahren in der Zukunft zu ermöglichen“ als marktschreierische Anpreisung ohne objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern; eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB scheidet damit bereits tatbestandlich aus.
Zum anderen fehlt es an der Doppelkausalität. Der Kläger hatte gerade nicht das Paket „Full Self Driving“ erworben, sondern lediglich den „Enhanced Autopilot“. Das Gericht zieht daraus den überzeugenden Schluss, dass es dem Käufer auf vollständige Autonomie ersichtlich nicht ankam, ein hierauf bezogener Irrtum mithin nicht ursächlich für den Vertragsschluss geworden sein kann. Mit derselben Begründung verneint der Senat eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB und verweist im Übrigen auf die Verjährung etwaiger Mängelrechte gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Fahrzeug mit digitalen Produkten ist kein Paketvertrag
Den eigentlichen Schwerpunkt bildet die Einordnung des softwaregestützten Pkw in das seit 2022 geltende Regime der §§ 327 ff. BGB. Der Kläger hatte argumentiert, das Fahrzeug sei wegen seiner durchgehend softwaregesteuerten Funktionen ein Paketvertrag im Sinne des § 327a Abs. 1 S. 1 BGB, jedenfalls aber eine Ware mit digitalen Elementen nach § 327a Abs. 3 S. 1 BGB, sodass Mängel der Software den Rücktritt vom gesamten Vertrag rechtfertigten.
Beides verneint der Senat mit dogmatischer Klarheit. Ein Paketvertrag setzt voraus, dass neben digitalen Produkten „andere Sachen“ oder „andere Dienstleistungen“ Vertragsgegenstand sind. Verträge über körperliche Gegenstände, auf denen digitale Inhalte lediglich installiert sind, fallen nicht darunter, weil die Sache selbst keine „andere Sache“ im Sinne der Definition ist. Diese – im Schrifttum (BeckOGK/Fries) vorgezeichnete – Auslegung ist konsequent: § 327a Abs. 1 BGB will die Bündelung mehrerer eigenständiger Leistungen erfassen, nicht den Regelfall einer Ware, in die Software bereits integriert ist.
Ebenso wenig liegt eine Ware mit digitalen Elementen vor. § 327a Abs. 3 S. 1 BGB greift nur, wenn die Ware ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen kann – mit der Rechtsfolge ausschließlicher Anwendung des Kaufrechts (§ 475a Abs. 2 BGB e contrario). Das Tesla Model 3 erfüllt seine Grundfunktion als Fortbewegungs- und Transportmittel jedoch auch bei manueller Bedienung uneingeschränkt; weder Autopilot noch Einparkhilfe noch Scheibenwischerautomatik berühren die Fahrtauglichkeit. Indikator hierfür ist das vom Kläger selbst dokumentierte Nutzungsverhalten: Phantombremsungen treten außerhalb des Autopiloten nicht auf, der Einparkassistent wird nicht verwendet, gewischt wird notfalls manuell – und das alles über mehr als 73.000 Kilometer hinweg.
Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:
Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
Teil 2: Sicherheit
Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
Teil 4: die Aktualisierungspflicht
Gespaltene Rechtsfolge nach § 327a Abs. 2 BGB
Damit greift die zentrale Weichenstellung des § 327a Abs. 2 S. 2 BGB: Auf die digitalen Produkte (Autopilot, Einparkhilfe, Scheibenwischerautomatik) sind die §§ 327 ff. BGB anwendbar, auf das Fahrzeug im Übrigen die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 Abs. 2 S. 1, 475a Abs. 2 BGB). Bei Mangelhaftigkeit eines digitalen Produkts gewährt § 327m Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Beendigungsrecht – aber nach § 327a Abs. 2 S. 2 BGB nur für den hierauf entfallenden Vertragsteil. Eine Beendigung des gesamten Vertrages ist nach § 327m Abs. 5 BGB nur zulässig, wenn sich die Sache aufgrund des Mangels des digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
Genau hieran fehlt es. Die gewöhnliche Verwendung eines Pkw besteht in seiner Fortbewegungsfunktion, nicht in der Bereitstellung teilautonomer Komfortassistenten. Solange das Fahrzeug fahrtauglich bleibt und tatsächlich gefahren wird – wovon angesichts der Laufleistung kaum die Rede sein konnte –, scheidet ein Totalausstieg aus dem Vertrag aus. Dem Käufer verbleibt lediglich ein partieller Rückzahlungsanspruch in Höhe des auf die digitalen Funktionen entfallenden Kaufpreisanteils gegen Rückgabe oder Löschung der Software.
Pikant: Genau diesen Teilrückabwicklungsanspruch hatte der Kläger trotz prozessualen Hinweises nicht – auch nicht hilfsweise – geltend gemacht. Das Gericht qualifiziert die teilweise Rückabwicklung gegenüber der vollen Rückabwicklung als Aliud, nicht als Minus, sodass eine Verurteilung gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ausschied. Eine prozesstaktische Lehre, die für die Beratungspraxis bei Mängeln digitaler Fahrzeugfunktionen kaum zu unterschätzen ist.
Ultraschallsensoren: Konkludente Vertragsänderung per App-Klick
Auch das Fehlen der Ultraschallsensoren begründet keinen Sachmangel, weil der Kläger der Umstellung auf das kamerabasierte „Tesla Vision“-System am 16.11.2022 per App-Bestätigung („Akzeptieren und weiter mit Auslieferung“) aktiv zugestimmt hatte. Damit hat das Gericht – ohne dies dogmatisch breit auszuwalzen – eine konkludente Vertragsänderung über einen Touchscreen-Klick anerkannt; die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) richtete sich fortan nach dem aktualisierten Lieferumfang. Für die Praxis ist das ein Lehrstück über die rechtsgeschäftliche Bedeutung von In-App-Bestätigungen bei OEMs, die Fahrzeugkonfigurationen auch nach Vertragsschluss noch verändern.
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Die Entscheidung des OLG Bamberg ordnet das softwaregetriebene Auto konsequent in die Kategorienlogik der §§ 327 ff. BGB ein und vermeidet die vom Kläger angestrebte Aufweichung der Trennung zwischen Ware und digitalem Produkt. Wer einen Pkw kauft, der ohne seine digitalen Komfortfunktionen weiterhin fahrbar ist, kauft eine Ware mit aufgespielter Software – keinen Paketvertrag und keine Ware mit digitalen Elementen.
Die Konsequenz ist eine gespaltene Gewährleistung: Mängel an Autopilot oder Einparkhilfe begründen Ansprüche nach §§ 327 ff. BGB, lassen den Kaufvertrag über das Fahrzeug aber unberührt, solange das Auto seine Grundfunktion erfüllt. Für die anwaltliche Beratung folgt daraus ein klarer Auftrag: Bei softwarebezogenen Mängeln ist die Antragstellung präzise auf den teilbaren digitalen Vertragsbestandteil auszurichten – andernfalls droht, wie hier, die vollständige Klageabweisung trotz potenziell berechtigter Beanstandungen.
