Filesharing-Abmahnung: Je oller je doller? Abmahnung nach 3 Jahren…

Aktuell liegen mir gleich zwei Abmahnungen vor, die zeigen, dass man im Bereich der Filesharing-Abmahnungen mit allem rechnen muss: So einmal die Kanzlei U+C, die im Mai 2013 eine Abmahnung ausgesprochen hat bzgl. eines Rechtsverstoßes aus dem Jahr 2011. Das ist soweit nichts, was mich überrascht, ich hatte früher schon einmal von einer Abmahnung im 2-Jahres-zeitfenster berichtet (siehe hier).

Einen bei mir einsamen Rekord stellt aber die Kanzlei “We Save your Copyrights” auf, die Ende Mai 2013 eine Abmahnung ausspricht bei einem Rechtsverstoss, der in der ersten März Woche 2010 statt gefunden haben soll. Also mehr als 3 Jahre später.

Solche Fälle zeigen, dass man auch nach Jahren noch mit Abmahnungen rechnen muss, auch wenn es kein Massenphänomen ist. Rechtlich ist zu beachten, dass dies grundsätzlich möglich ist – allerdings wird ein Rechteinhaber sich darauf verweisen lassen müssen, nach so langer Zeit keine Dringlichkeit mehr vorbringen zu können, somit die einstweilige Verfügung wohl nicht mehr ernsthaft zur Verfügung steht. Es bleibt beim “normalen” Klageweg. Verjährt ist die Forderung übrigens noch nicht, da die Verjhrungsfrist erst am Ende eines Jahres zu laufen beginnt – dass absolut schon 3 Jahre abgelaufen sind, ändert also nichts. Gleichwohl verbleibt die Frage, ob diesen Anspruch durchzusetzen wirklich noch sinnvoll ist – wobei die Situation für die Betroffenen eher undankbarer sein wird: Wer weiss noch, was er vor 3 Jahren zu einer bestimmten Uhrzeit gemacht hat?

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!