Filesharing-Abmahnung: Provider-Auskunft nach über 2 Jahren?

Ich hatte kürzlich über eine Abmahnung der Kanzlei „We Save your copyrights“ nach mehr als 3 Jahren berichtet (hier zu finden), und kann dies um eine weitere Anekdote ergänzen: In einer weiteren Abmahnung wurde im Jahr 2010 der Rechtsverstoß erfasst und auch Auskunft der Telekom gegeben. Der Anschluss lief aber über 1&1 als Reseller, so dass die Telekom keine Daten des Inhabers ausgegeben hat, sondern nur die 1&1 Benutzerkennung. Nun vergingen muntere fast 3 Jahre, bis man dann von 1&1 Auskunft erhalten und/oder eingeholt hat. In den ganzen Jahren fand aber eine Vertragsübernahme statt, so dass der von 1&1 mitgeteilte Anschlussinhaber eine andere Person ist als die, die seinerzeit Vertragspartner war.

Warum zwischen Auskunft der Telekom und Auskunft von 1&1 gute 2,5 Jahre liegen ist nicht zu erkennen. Gleichwohl muss deutlich gesagt werden, dass eine solche Verzögerung naturgemäß das Risiko von Fehlern mit sich bringt und wie vorliegend Streit provoziert, der überflüssig ist. Ich bin mit Schelte bei Abmahnungen regelmäßig sehr zurückhaltend, aber die aktuell überalteten Abmahnungen mit denen in die Jahre gekommene Rechtsverstöße verfolgt werden sollen schreien quasi danach. Wenn man in diesem Bereich über mehr als 2 Jahre Rechtsbrüche nicht verfolgen wollte (man konnte es ja durchaus), sollte man es schlicht auf sich beruhen lassen, andernfalls provoziert man geradezu, dass diese Rechtsdurchsetzung nicht sonderlich ernst genommen wird.

Fazit: Offenkundig muss man nicht nur nach Jahren mit Abmahnungen rechnen, sondern gar erst mit Auskünften der betroffenen Provider. Das besonders Schlimme, wenn der Provider erst so spät Auskunft erteilt (warum auch immer) – die 3jährige Verjährungsfrist beginnt erst ab dann zu laufen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.