Filesharing-Abmahnung: Provider-Auskunft nach über 2 Jahren?

Ich hatte kürzlich über eine Abmahnung der Kanzlei “We Save your copyrights” nach mehr als 3 Jahren berichtet (hier zu finden), und kann dies um eine weitere Anekdote ergänzen: In einer weiteren Abmahnung wurde im Jahr 2010 der Rechtsverstoß erfasst und auch Auskunft der Telekom gegeben. Der Anschluss lief aber über 1&1 als Reseller, so dass die Telekom keine Daten des Inhabers ausgegeben hat, sondern nur die 1&1 Benutzerkennung. Nun vergingen muntere fast 3 Jahre, bis man dann von 1&1 Auskunft erhalten und/oder eingeholt hat. In den ganzen Jahren fand aber eine Vertragsübernahme statt, so dass der von 1&1 mitgeteilte Anschlussinhaber eine andere Person ist als die, die seinerzeit Vertragspartner war.

Warum zwischen Auskunft der Telekom und Auskunft von 1&1 gute 2,5 Jahre liegen ist nicht zu erkennen. Gleichwohl muss deutlich gesagt werden, dass eine solche Verzögerung naturgemäß das Risiko von Fehlern mit sich bringt und wie vorliegend Streit provoziert, der überflüssig ist. Ich bin mit Schelte bei Abmahnungen regelmäßig sehr zurückhaltend, aber die aktuell überalteten Abmahnungen mit denen in die Jahre gekommene Rechtsverstöße verfolgt werden sollen schreien quasi danach. Wenn man in diesem Bereich über mehr als 2 Jahre Rechtsbrüche nicht verfolgen wollte (man konnte es ja durchaus), sollte man es schlicht auf sich beruhen lassen, andernfalls provoziert man geradezu, dass diese Rechtsdurchsetzung nicht sonderlich ernst genommen wird.

Fazit: Offenkundig muss man nicht nur nach Jahren mit Abmahnungen rechnen, sondern gar erst mit Auskünften der betroffenen Provider. Das besonders Schlimme, wenn der Provider erst so spät Auskunft erteilt (warum auch immer) – die 3jährige Verjährungsfrist beginnt erst ab dann zu laufen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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