Darlehensverträge mit einem Apotheker als Darlehensnehmer

Der (IX ZR 157/21) hat nun eine wichtige Frage zur Wirksamkeit von Darlehensverträgen entschieden, die zwischen dem Inhaber einer und einer Gesellschaft geschlossen worden sind, die verschiedene Dienstleistungen für diese Apotheke erbringt und die sich ein bedingungsloses Optionsrecht zum Erwerb der Apotheke hat versprechen lassen.

Die Klägerin bietet verschiedene Dienstleistungen für Apotheken an. Der Beklagte ist Apotheker. Die Parteien schlossen diverse Darlehensverträge über eine Gesamtsumme von fast zwei Millionen Euro. Zudem hatte die Klägerin eine Erwerbsoption an den Apotheken des Beklagten aus einem anderen Rechtsverhältnis. Die Parteien streiten über die Rückgewähr der ausgereichten Darlehen.

Fraglich war, ob die Darlehensverträge wirksam sind. „Ja“, sagt der BGH. Ein Verstoß gegen das Apothekergesetz (hier: § 7 S. 1 ApoG) sei nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift verpflichtet die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Regelungen, die der Klägerin eine Einflussnahme auf die Leitung der Apotheke ermöglichen würden, finden sich in den Darlehensverträgen nicht.

Die Darlehen und die Rückzahlungspflichten des Apothekers führen zu keiner Beherrschung des Beklagten durch die Klägerin aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit, so der BGH. Die finanzielle Belastung des Apothekers hierdurch sei zwar erheblich. Die Höhe der Forderung relativiere sich aber im Hinblick auf den Umsatz des Apothekers (2018: rund 24.000.000 Euro).

Auch die Gesamtbetrachtung der vertraglichen Rechtsbeziehungen führe zu keinem anderen Ergebnis.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.