Bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere das Verhalten des Angeklagten nach der Tat zu berücksichtigen.
Begeht er nach der abgeurteilten Tat eine weitere Straftat, so kann dieses Verhalten auch für die frühere Tat zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die neue Tat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt. Unter diesen Voraussetzungen kann die erneute Strafbarkeit Hinweise auf den Unrechtsgehalt der früheren Tat und die innere Einstellung des Täters zu ihr geben (BGH, 6 StR 348/23).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.