Bewertung von Nachtatverhalten in der Strafzumessung

Bei der nach § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere das Verhalten des Angeklagten nach der Tat zu berücksichtigen.

Begeht er nach der abgeurteilten Tat eine weitere Straftat, so kann dieses Verhalten auch für die frühere Tat zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die neue Tat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt. Unter diesen Voraussetzungen kann die erneute Strafbarkeit Hinweise auf den Unrechtsgehalt der früheren Tat und die innere des Täters zu ihr geben (BGH, 6 StR 348/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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