Bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB hat das Gericht die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere das Verhalten des Angeklagten nach der Tat zu berücksichtigen.
Begeht er nach der abgeurteilten Tat eine weitere Straftat, so kann dieses Verhalten auch für die frühere Tat zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die neue Tat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt. Unter diesen Voraussetzungen kann die erneute Strafbarkeit Hinweise auf den Unrechtsgehalt der früheren Tat und die innere Einstellung des Täters zu ihr geben (BGH, 6 StR 348/23).
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