Beratungshilfe im Strafrecht: Gerne für Verwirrung sorgt das Thema „Beratungshilfe“ im Strafrecht – insbesondere fragen Mandanten mitunter an, ob ihnen für die strafrechtliche Vertretung nicht Beratungshilfe gewährt werden könne. Das Beratungshilfegesetz stellt im §2 Abs.2 BerhG klar:
Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Das bedeutet, eine Verteidigung ist in strafrechtlichen Angelegenheiten auf Basis von Beratungshilfe nicht möglich, sondern wenn, dann nur die Beratung, wobei das Anfordern einer Ermittlungsakte nach verbreiteter Auffassung bereits unter die Verteidigung fällt, also nicht von der Beratungshilfe im Strafrecht abgedeckt ist. Das Erstellen von Stellungnahmen oder Erklärungen wäre es ohnehin nicht, das wäre erst Recht „Verteidigung“.

Somit steht im Strafrecht regelmäßig nur im Raum, dass eine „allgemeine Beratung“ stattfinden kann, wobei jedenfalls aus hiesiger Sicht eine sachgemäße Beratung nur möglich ist, wenn überhaupt Einblick in die Ermittlungsakte genommen werden konnte. Jedenfalls ist eine sachgemäße „Strafverteidigung“ die dieses Wortes würdig ist im Rahmen einer Beratungshilfe nicht denkbar.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
- Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

Keine Akteneinsicht bei Beratungshilfe im Strafrecht
Dabei stellt es sich in der Praxis durchaus als Problem dar, dass manche Rechtspfleger auf dem Beratungshilfeschein sogar ausdrücklich die Akteneinsicht vermerken.

Das hilft nach unserer Erfahrung aber nicht: Denn das Gesetz sieht es nicht vor und es gibt keine Möglichkeit das abzurechnen. Wir haben es tatsächlich mehrmals versucht: Es funktioniert nicht, auf Kopierkosten und Aktenversendungspauschale blieb ich jedes Mal sitzen. Gleichwohl lassen wir die Menschen nicht allein und versuchen jedes Mal irgendwie zu helfen, ärgerlicherweise gibt dafür nie Dankbarkeit, sondern immer nur Mandats internen Ärger, was die Lust hier zu helfen nicht gerade erhöht.

Die Beratungshilfe im Strafrecht entpuppt sich bei näherem Hinsehen mehr als Falle denn als Hilfe. Auch wir sind gerne behilflich, doch muss man offen sagen, dass ein Anwalt nicht sehenden Auges Fehler begehen darf. Eine Beratung ohne Aktenkenntnis im Strafrecht ist aber genau das: Ein Fehler.
Beratung ohne Akteneinsicht ist gefährlich
Wenn man böse ist, unterstellt man dem Staat hier vorsätzliches Handeln, denn eine strafrechtliche Beratung nur auf Basis dessen was der Mandant einem erzählt ist nicht nur unnütz, sondern aus hiesiger Sicht für den Mandanten sogar gefährlich. Vor Gericht wird eine ganz eigene Wahrheit ermittelt, auf Basis dessen, was Beweismittel – wie etwa Zeugen – beibringen können.
Und so ist es eher der Regelfall, dass am Ende das Gericht von Umständen ausgeht, die ein Mandant kategorisch bestreitet. Verhindern kann man dies nur, indem man sich auf den Sachverhalt vorbereitet, von dem das Gericht ausgeht – ohne Akteneinsicht ist das unmöglich. Dass die Beratungshilfe gerade an dem essenziellen Punkt im Strafrecht verweigert wird, sollte man mit offenen Augen wahrnehmen.
Es geht an dem Punkt nicht um Geld, auch wenn die Beratungshilfe so schlecht bezahlt ist, dass man bei den aktuellen Kostenfaktoren gleich kostenlos arbeiten könnte (der Anwalt bekommt ca. 38 Euro Brutto vom Staat für die Beratung): Der Staat lässt die Menschen in Strafsachen, wenn keine Pflichtverteidigung vorliegt, weitestgehend alleine. Und dies nachgewiesen bewusst, so hat man bei der Reform der Pflichtverteidigung bewusst darauf verzichtet, frühzeitig Anwälte hinzuzuziehen mit der Begründung, dass Betroffene bei der Polizei sonst nicht reden würden! Strafverteidiger sind im Kampf um Ihre Rechte wichtig – und wenn sie wissen was sie tun ihr Geld wert. Sparen Sie nicht an Ihrer Freiheit.

Jens Ferner
StrafverteidigerBei uns funktioniert es so: Wenn Sie mit einem Beratungshilfeschein „beraten“ werden wollen, gibt es eine rein digitale Anbindung. Heißt keine Gespräche vor Ort im Büro, Kontakt ausschließlich per Mail und der Anwalt entscheidet, ob und wann telefoniert wird. Alles andere ist für die lächerlichen Gebühren, die der Staat zahlt und die unsere laufenden Kosten – wiederum verursacht durch den gleichen Staat – nicht mal im Ansatz decken, undenkbar.
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