Beratungshilfe in Strafsachen

Beratungshilfe im Strafrecht: Gerne für Verwirrung sorgt das Thema „Beratungshilfe“ im Strafrecht – insbesondere fragen Mandanten mitunter an, ob ihnen für die strafrechtliche Vertretung nicht Beratungshilfe gewährt werden könne. Das Beratungshilfegesetz stellt im §2 Abs.2 BerhG klar:

Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Das bedeutet, eine Verteidigung ist in strafrechtlichen Angelegenheiten auf Basis von Beratungshilfe nicht möglich, sondern wenn, dann nur die Beratung, wobei das Anfordern einer Ermittlungsakte nach verbreiteter Auffassung bereits unter die Verteidigung fällt, also nicht von der Beratungshilfe im Strafrecht abgedeckt ist.

Beratungshilfeschein: Beratung in Strafsache
Achten Sie auf die Details im Beratungshilfeschein

Somit steht im Strafrecht regelmäßig nur im Raum, dass eine „allgemeine Beratung“ stattfinden kann, wobei jedenfalls aus hiesiger Sicht eine sachgemäße Beratung nur möglich ist, wenn überhaupt Einblick in die Ermittlungsakte genommen werden konnte. Jedenfalls ist eine sachgemäße „Strafverteidigung“ die dieses Wortes würdig ist im Rahmen einer Beratungshilfe nicht denkbar.

Pflichtverteidiger-Kontakt

  • Wir bieten professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
  • Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles, wenn die Sache für uns geeignet ist!
  • Wir stehen grundsätzlich für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung im Bezirk des Landgerichts Aachen. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen.
  • Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer mindestens zwei persönliche Besprechungen gibt
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Keine Akteneinsicht bei Beratungshilfe im Strafrecht

Dabei stellt es sich in der Praxis durchaus als Problem dar, dass manche Rechtspfleger auf dem Beratungshilfeschein sogar ausdrücklich die vermerken.

Ansicht: Akteineinsicht bei Beratungshilfeschein: Beratung in Strafsache

Das hilft nach unserer Erfahrung aber nicht: Denn das Gesetz sieht es nicht vor und es gibt keine Möglichkeit das abzurechnen. Wir haben es tatsächlich mehrmals versucht: Es funktioniert nicht, auf Kopierkosten und Aktenversendungspauschale blieb ich jedes Mal sitzen. Gleichwohl lassen wir die Menschen nicht allein und versuchen jedes Mal irgendwie zu helfen, ärgerlicherweise gibt dafür nie Dankbarkeit, sondern immer nur Mandats internen Ärger, was die Lust hier zu helfen nicht gerade erhöht.

Beratungshilfe im Strafrecht: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner zur Beratungshilfe in Strafsachen

Die Beratungshilfe im Strafrecht entpuppt sich bei näherem Hinsehen mehr als Falle denn als Hilfe. Auch wir sind gerne behilflich, doch muss man offen sagen, dass ein Anwalt nicht sehenden Auges Fehler begehen darf. Eine Beratung ohne Aktenkenntnis im Strafrecht ist aber genau das: Ein Fehler.

Beratung ohne Akteneinsicht ist gefährlich

Wenn man böse ist, unterstellt man dem Staat hier vorsätzliches Handeln, denn eine strafrechtliche Beratung nur auf Basis dessen was der Mandant einem erzählt ist nicht nur unnütz, sondern aus hiesiger Sicht für den Mandanten sogar gefährlich. Vor Gericht wird eine ganz eigene Wahrheit ermittelt, auf Basis dessen, was Beweismittel – wie etwa Zeugen – beibringen können.

Und so ist es eher der Regelfall, dass am Ende das Gericht von Umständen ausgeht, die ein Mandant kategorisch bestreitet. Verhindern kann man dies nur, indem man sich auf den Sachverhalt vorbereitet, von dem das Gericht ausgeht – ohne Akteneinsicht ist das unmöglich. Dass die Beratungshilfe gerade an dem essenziellen Punkt im Strafrecht verweigert wird, sollte man mit offenen Augen wahrnehmen.

Es geht an dem Punkt nicht um Geld, auch wenn die Beratungshilfe so schlecht bezahlt ist, dass man bei den aktuellen Kostenfaktoren gleich kostenlos arbeiten könnte (der Anwalt bekommt ca. 38 Euro Brutto vom Staat für die Beratung): Der Staat lässt die Menschen in Strafsachen, wenn keine Pflichtverteidigung vorliegt, weitestgehend alleine. Und dies nachgewiesen bewusst, so hat man bei der Reform der Pflichtverteidigung bewusst darauf verzichtet, frühzeitig Anwälte hinzuzuziehen mit der Begründung, dass Betroffene bei der Polizei sonst nicht reden würden! Strafverteidiger sind im Kampf um Ihre Rechte wichtig – und wenn sie wissen was sie tun ihr Geld wert. Sparen Sie nicht an Ihrer Freiheit.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Bei uns funktioniert es so: Wenn Sie mit einem Beratungshilfeschein „beraten“ werden wollen, gibt es eine rein digitale Anbindung. Heißt keine Gespräche vor Ort im Büro, Kontakt ausschließlich per Mail und der Anwalt entscheidet, ob und wann telefoniert wird. Alles andere ist für die lächerlichen Gebühren, die der Staat zahlt und die unsere laufenden Kosten – wiederum verursacht durch den gleichen Staat – nicht mal im Ansatz decken, undenkbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

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