Ausbildungsverhältnis: Auch der Auszubildende unterliegt einem Wettbewerbsverbot

Betreibt ein Auszubildender während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses Wettbewerb zulasten seines Ausbilders, muss er diesem den daraus entstehenden Schaden ersetzen.

Dies musste sich ein Auszubildender sagen lassen, der bei einem Finanzdienstleister eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolvierte. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden des Arbeitgebers aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Als der Arbeitgeber Hinweise erhielt, dass der Auszubildende Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit dem Arbeitgeber in keinen Geschäftsbeziehungen standen, wurde das Ausbildungsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber verlangte Auskunft über die an „fremde“ Versicherungsunternehmen vermittelten Versicherungen. Auf der Grundlage der Auskunft beanspruche er Schadenersatz wegen der für über 30 Versicherungsverträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe von zuletzt fast 11.000 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt den Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt und verurteilte den Auszubildenden auf Zahlung. Es führte aus, dass das für Handlungsgehilfen im Handelsgesetzbuch ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot auf dem allgemeinen Rechtsgedanken beruhe, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zulasten seines Arbeitgebers unterlassen müsse. Dies gelte auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. Entsprechend dürfe ein Auszubildender während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zulasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben. Verstoße er hiergegen, müsse er den entstandenen Schaden ersetzen (BAG, 10 AZR 439/05).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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